Frage: Mutterschaftsgeld bei ALG 1 Bezug

Guten Tag, ich habe eine Frage zum Mutterschaftsgeld. Im Juli 2012 habe ich mein erstes Kind bekommen und habe eine Elternzeit von drei Jahren beantragt.Jetzt bin ich erneut Schwanger und bekomme das 2. Kind im Dezember 2014. Seit April 2014 bekomme ich ALG 1, da mein Arbeitgeber mich nicht auf Teilzeit beschäftigen kann. Ich werde fristgerecht im Oktober die Elternzeit für Kind 2 bei meinem Arbeitgeber beantragen. Bekomme ich vom Arbeitsamt oder wem auch immer (Krankenkasse?) Mutterschaftsgeld? Muss ich das beantragen oder geht das automatisch? Vielen lieben Dank und herzliche Grüße. Kim

von Kim78 am 16.08.2014, 16:06



Antwort auf: Mutterschaftsgeld bei ALG 1 Bezug

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.08.2014



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