Sehr Geehrte Frau Bader ,
ich beschrieb meine Situation ist wie folgt, ich befinde mich in meiner 3 Jähriger Elternzeit von meiner Tochter(08.01.2019-07.01.2022) Die Elternzeit würde bis 07.01.2022 laufen. Da ich aber schwanger war, habe ich beim Arbeitgeber zum 19.12.2021 das Ende der Elternzeit beantragt, um erneut in den Mutterschutz zu gehen.
Nun habe ich in der 12Woche eine Fehlgeburt gehabt .Jetzt ist meine Frage, wie ich es weiter beim Arbeitgeber machen soll?
Kann ich das vorzeitige Ende der Elternzeit wieder rückgängig machen ??
Und was ist wenn ich in den nächsten Monaten wieder schwanger werde? (wir probieren es weiter)
…da es dann ja eine Überschneidung gibt d.h. Dass ich dann z.b. im Januar anfangen sollte zu arbeiten u dann wieder schwanger werde, komme ich automatisch in ein Beschäftigungsverbot(Zahntechnikerin)
Das ist wirklich nicht meine Intension aber wir möchten eine Zweites Kind. Bekomme ich dann Probleme ?
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken ?! Vielen, vielen danke im Voraus !!
von
Shpresa
am 14.07.2021, 14:27
Antwort auf:
In der ernsten Elternzeit schwanger dann Fehltgeburt
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Sie den Grund für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt haben. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass man nur mit Zustimmung des Arbeitgebers die vor zeitige Beendigung erklären kann. Somit ist die Bedingung, nämlich die neue Schwangerschaft, weggefallen und somit auch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit. Sollten sie wieder schwanger werden beantragen sie es wieder, aber dann bitte nicht so früh sondern kurz vorher.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.07.2021
Antwort auf:
In der ernsten Elternzeit schwanger dann Fehltgeburt
du teilst dem AG mit, dass der Mutteschutz nicht eintreten wird und dass du die vorzeitige Beendigung rückgängig machen möchtest. dann läuft die elternzeit normal weiter. wenn du schwanger bist und arbeitest, wird der AG wieder eine gefährdungebeuretilung machen. automatische BV gibt es so gut wie nicht. die umstände können sich geändert haben sodass der AG erneut prüfen wird und muss, ob er ersatztätigkeiten hat. wenn er diese hat, arbeitest du dort wie vereinbart weiter, hat er keine, spricht er das bv aus. damit rechnen solltest du nicht.
von
mellomania
am 14.07.2021, 15:27