Sehr geehrte Frau Bader,
Wir planen ein 3. Baby. Ich bin seit Februar für das Unternehmen tätig und werde ab August ein paar std aufstocken und dann mehr verdienen.
Nun bekam ich in beiden SS ein BV ab der 25. wg Cervixinsuffizienz und vorzeitigen Wehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung ist laut Frauenärztin hoch. Sollte ich ein BV bekommen und Gesetz dem Falle ich werde schnell schwanger, bekäme ich dann das Gehalt nach Aufstockung oder zählt auch hier der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Schwangerschaft. Denn dann würden wir eher noch warten.
Vielen Dank und viele Grüße,
Alexia
von
angelbabe1610
am 21.07.2015, 17:37
Antwort auf:
Gehaltsabrechnung bei BV nach Gehaltsaufstockung kurz vor SS
Hallo,
Ihre FA hat das falsch entschieden - es liegt ja nicht am Betrieb, sondern an der Gesundheit. Sie hätten eine Krankschreibung bekommen müssen.
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen.
Sollten Sie wieder ein BV bekommen, erhalten Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekämen.
KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu.
Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich.
Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung krankheitsbedingt war).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.07.2015
Antwort auf:
Gehaltsabrechnung bei BV nach Gehaltsaufstockung kurz vor SS
Mmmhhh, also ich hatte ja in beiden SS ein BV und im Muschu steht das ja auch so:
"Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 3 Absatz 1 MuSchG geregelt. Dort heißt es, „werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“. Demnach können normale Beschwerden der Schwangerschaft (Erbrechen bei bestimmten Gerüchen), aber auch das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft oder die Neigung zu Fehlgeburten ein individuelles Beschäftigungsverbot begründen. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann im Ausnahmefall auch durch besonderen psychischen Stress begründet sein (1). Werden ärztlicherseits einzig Bedenken gegen die Fahrten zur Arbeitsstätte geltend gemacht, begründet dies hingegen kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG (2)."
Aber sollte ich eins bekommen, würde ich das Gehalt nach Erhöhung kriegen, auch wenn ich es noch nicht 3 Monate beziehe? Korrekt?
LG
von
angelbabe1610
am 22.07.2015, 12:01