Elternzeitende Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeitende Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Liebe Frau Bader, Ich habe eine Frage zur Elternzeit und bin für Ihre Hilfe sehr dankbar. Ich würde gerne beim Arbeitgeber xy zum 1. Dezember 2022 eine neue Arbeitsstelle antreten. Meine Elternzeit bei Arbeitgeber Xx läuft bis zum 9. Oktober 2022. Dort wurde mir ab den 10. Oktober eine Stelle angeboten, die ich aber nicht antreten möchte. Jetzt ist meine Frage. Müsste mich Arbeitgeber xx vom 10. Oktober bis zum 31. Oktober noch beschäftigen? Auf Grund meines Arbeitsvertrages vor der Elternzeit? Theoretisch könnte ich meinen gesamten Resturlaub und Überstunden nehmen, um nicht hin zu müssen. Dann würde ich um einen Auflösungsvertrag zum 30. November bitten und auf Grund meines Urlaubs trotzdem Geld erhalten. Habe ich das richtig interpretiert? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Liebe Grüße NOLAPA

von Nolapa am 26.09.2022, 09:00



Antwort auf: Elternzeitende Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Hallo, Ihr alter Arbeitgeber kann erst am ersten Tag nach der Elternzeit mit der gesetzlichen bzw. vertraglichen Frist kündigen. Tatsächlich aber will ja nicht der Arbeitgeber kündigen, sondern Sie. Und Sie können, wenn der Vertrag es hergibt, zum 31. Oktober kündigen und die Restzeit mit Urlaub und Überstunden überbrücken. Sie können auch erst zum 30. November kündigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.09.2022



Antwort auf: Elternzeitende Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nach der EZ muss Dein alter AG Dich weiter beschäftigen. Aber er muss mit Dir keinen Aufhebungsvertrag machen und er muss Dir auch nicht Deinen Resturlaub bzw Deine Überstunden genehmigen.

von Suomi am 26.09.2022, 09:53



Antwort auf: Elternzeitende Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ich frage mich warum sie bereits zum 31.10. kündigen möchten statt erst zum 30.11.? Ihre neue Arbeitsstelle beginnt im Dezember. Was wollen sie im November machen? - ALG1 können sie für den Monat nicht beziehen, weil es eine Selbstkündigung ist und eine Sperre von 3 Monaten nach sich zieht. - (Rest-)Urlaub nehmen ist eine gute Möglichkeit insofern der AG zustimmt. Er kann das aus betrieblichen Gründen ablehnen. Am besten besprechen sie das frühzeitig mit ihrem AG damit er planen kann. Evtl. kann ihre Vertretung dauerhaft bleiben. Wieviel (Rest-)Urlaub haben sie noch? Können Sie damit die Zeit vom 10.10. bis 30.11. überbrücken? Bedenken sie, dass sie für jeden Monat den sie nicht ganz in EZ sind/waren vollen Urlaubsanspruch haben. Zudem erwirken sie Anspruch während sie Urlaub nehmen. Sollte der Urlaub nicht reichen können sie ihren AG bitten sie unbezahlt freizustellen. Aus Kulanz kann er das machen. - Haben Sie noch EZ über können sie diese nehmen. Ohne EZ, AG und kein Bezug von ALG1 müssen sie sich selbst krankenversichern. Können Sie in der Versicherung ihres Mannes aufgenommen werden? (Familienversicherung) Falls ihr Kind über sie versichert ist müssen sie auch da an die Krankenversicherung denken. Wenn möglich sollten sie einen nahtlosen Übergang von AG A nach AG B anstreben.

von Ani123 am 27.09.2022, 20:22



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