Elterngeld? Zweites Kind innerhalb Elternzeit...

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld? Zweites Kind innerhalb Elternzeit...

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich des Elterngeldes. Hier meine Situation: Im Januar 2016 kam mein Sohn auf die Welt und ich habe bis Dez 2016 das Basiselterngeld bezogen. Meine Elternzeit geht noch bis Januar 2019. Ich bin seit März 2017 bei meinem Arbeitgeber innerhalb der Elternzeit für 16 Stunden in der Woche angestellt. Jetzt bin ich mit dem zweiten Kind schwanger, welches im September 2018 zur Welt kommen wird... meine Frage: Wie berechnet sich jetzt das Elterngeld? So wie VOR meiner Elternzeit, weil ich ja innerhalb dieser nur 16 Stunden in der Woche gearbeitet habe oder wird es aus meinem Teilzeitlohn berechnet? Und wie ist es mit dem Mutterschutzgeld? Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken... Viele Grüße und danke für Ihre Hilfe! LG Julia

von Jule82- am 18.02.2018, 14:04



Antwort auf: Elterngeld? Zweites Kind innerhalb Elternzeit...

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.02.2018



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