Hallo,
ich habe bereits im Januar 2014 mein erstes Kind bekommen. Im Oktober 2014 habe ich während ich noch Elterngeld bezogen habe eine geringfügige Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber angefangen. Ab Januar 2015 habe ich dann eine Teilzeitbeschäftigung auf 30 Stunden/Woche angfangen. Meine Elternzeit habe ich auf 3 Jahre eingereicht. Ich bin somit bis Januar 2017 sowieso noch in Elernzeit. Jetzt bin ich allerdings in der 10 SSW. Bezieht sich das Elterngeld für das 2. Kind auf den Verdienst in der Elterzeit? Sprich ab Januar 2015 (ab da 12 Monate). Oder bezieht es sich noch auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten Kindes?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank
von
ArEv2011
am 06.01.2016, 19:04
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.01.2016
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Teilzeitgehalt.
von
malini
am 06.01.2016, 19:09