Frage: Betreuung nach Tod der Eltern

Sehr geehrte Frau Bader, ich weiss gar nicht ob ich in Ihrem Forum richtig bin, aber ich versuch es mal. Wo bzw. wie müssen wir als Eltern den "Wunsch" hinterlegen, wo unser Kind aufwachsen soll, wenn uns beiden was passiert. Es wären in diesem Fall nicht die Paten, sondern ein anderes Ehepaar (auch Verwandtschaft;allerdings schon älter, an einem anderen Ort und sicher würde unser Kind dort nicht untergebracht, wenn wir diesen Willen nicht irgendwo niederschreiben). Ist sowas nur "gültig", wenn es wie ein Testament beim Rechtsanwalt niedergeschrieben wird? Oder reicht ein Schreiben mit dieser Bitte, was von uns unterschrieben ist und hinterlegt wird. Vielen Dank und viele Grüße Tatjana M.

von Tatjana70 am 29.11.2012, 11:00



Antwort auf: Betreuung nach Tod der Eltern

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.11.2012



Antwort auf: Betreuung nach Tod der Eltern

Beim Notar ist immer besser, kann man dann auch beim Familiengericht hinterlegen und Jugendamt. Und oder vor allem bei den Personen die das Kind aufnehmen sollen, Was heisst denn schon älter ? Wie groß ist der Altersunterschied zwischen denen und dem Kind ? Und was ist mit den leiblichen Großeltern ?

von Sternenschnuppe am 29.11.2012, 11:17



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