Beschäftigungsverbot in der Elternzeit & Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot in der Elternzeit & Teilzeitarbeit

Hallo, Ich erwarte mein zweites Kind. Mein erstes Kind kam am ... auf die Welt. Ich habe zwei Jahre Elternzeit und ein Jahr Elterngeld erhalten. Jetzt habe ich zwei fragen: Bekomme ich in der Elternzeit wenn ich Teilzeit arbeite und ein Beschäftigungsverbot erhalte weiterhin Geld oder aufgrund der Elternzeit kein Geld wären des Verbotes? Auf welcher Grundlage ermittelt sich das Elterngeld für das zweite Kind? Berechnet sich das Elterngeld auf Basis der Monate wo ich auch in der Elternzeit bin oder würde sich das Elterngeld auf die Monate vor der Geburt des ersten Kindes beziehen wo ich noch gearbeitet habe ? Viele Grüße

Mitglied inaktiv - 17.10.2019, 22:49



Antwort auf: Beschäftigungsverbot in der Elternzeit & Teilzeitarbeit

Hallo, 1. Sie bekommen den TZ-Lohn weiter. 2.Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.10.2019



Antwort auf: Beschäftigungsverbot in der Elternzeit & Teilzeitarbeit

Alles was nach dem 1.Geb. des Kindes ist zählt ohne Arbeit als 0-Runde. Arbeitest du TZin EZ und bekommst ein BV, so bekommst du den Lohn, den du ohne BV bekommen würdest. Bei TZ in EZ den TZ-Lohn, nach Ablauf der EZ und und wenn du dann VZ gearbeitet hättest, VZ-Lohn. Fürs EG fürs 2.Kind wird zur Grundlage due 12 Monate vor der Geburt genommen. Bei TZ in EZ wurd TZ berechnet. Bei keiner Arbeit und nur EZ läuft es als 0-Runde. Ausgeklammert wird das 1.Jahr, wo du EG fürs 1.Kind bezogen hast.

von Ani123 am 18.10.2019, 01:51



Antwort auf: Beschäftigungsverbot in der Elternzeit & Teilzeitarbeit

Zunächst bekommst du im BV das wasdu sonst lt. Vertrag verdienen würdest. Also dein teilzeit Wenn dein neuer Mutterschutz noch während der Elternzeit beginnt, kannst du diese frühzeitig beenden. Du erhälst dann vom AG den vollen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Elterngeld: es zählen wieder die 12 Monate vor Geburt. Monate mit EG und mit Mutterschaftsgeld werden dabei ausgeklammert und durch frühere Lohnabrechnungen ersetzt.

Mitglied inaktiv - 18.10.2019, 09:05



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