Liebe Frau Bader,
meine Frau und ich planen derzeit am nächsten Nachwuchs. Unser 1. Kind wurde im Mai 2017 geboren.
Nun sind wir uns aber hinsichtlich einiger Dinge unsicher.
Unsere Situation:
1) Ehefrau
Vor der ersten Schwangerschaft beim Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt.
Derzeit bis Ende Mai 2019 in Elternzeit und momentan an der eigentlichen Arbeitsstelle teilzeitbeschäftigt mit wöchentlich 25 Stunden ( Partnerschaftsmonate ). Elterngeld endet Ende Dezember. Während der 1. Schwangerschaft wurde aufgrund des Berufes, examinierte Altenpflegerin, ein Beschäftigungsverbot erteilt.
2) Ehemann
Bis Ende Februar in Elternteilzeit (30 Stunden die Woche). Bis Ende Dezember Partnerschaftsmonate und danach noch zwei Monate Elterngeldplus. Danach endet auch hier die Zahlung seitens der Elterngeldstelle.
Frage:
Was passiert, wenn meine Ehefrau vor Ablauf der Partnerschaftsmonate wieder schwanger wird? Habe ich als Ehemann dann noch den Anspruch auf Elterngeld? Meine Frau würde aller Voraussicht wieder ein Beschäftigungsverbot erhalten. Ist die Ersatzleistung des Arbeitgebers / Krankenkasse identisch mit der Ersatzleistung zum Zeitpunkt der ersten Schwangerschaft? Oder werden zur Neuberechnung die letzten drei Monate der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit herangezogen?
Gibt es sonst noch wichtige Aspekte die ggf. zu beachten wären?
Es wäre super, wenn wir eine Rückmeldung erhalten würden. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
L.S.
von
PerfectMatch87
am 26.09.2018, 23:01
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit,Teilzeitarbeit/Beschäftigungsverbot
Hallo,
an den Partnerschaftsmonaten ändert eine neue Schwangerschaft erst mal nichts.
In einem Beschäftigungsverbot würde Ihre Frau das bekommen, was Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.09.2018
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit,Teilzeitarbeit/Beschäftigungsverbot
also. zum thema bv. der AG ist verpflichtet, ihr eine ersatztätigkeit zu geben, die sie annehmen MUSS. nur weil sie damals ein bv hatte, heißt das noch lange nicht dass sie wieder eines bekommt. der AG muss eine gefährdungsbeurteilung machen und danach entscheiden, ob er ihr ein bv gibt oder nicht. wenn sie ein bv bekommt, erhält sie das geld, was sie ohne bv erhalten würde. eventuelle zulagen müssen aber versteuert werden. das gesetzt hierzu wurde anfang des jahres verschärft.
sie kann die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden, sollte dieser in der elternzeit beginnen. solange sie in elternzeit teilzeit arbeitet, erhält sie im eventuellen bv dieses geld. im mutterschutz erhält sie, wenn sie vorzeitig beendet, das volle mutterschaftsgeld. beginnt der mutterschutz NACH ende der elternzeit. erhält sie im mutterschutz den anteil der Tz. wenn sie also schwanger wrid und der mutterschutz nach ende der elternzeit beginnt, wäre es sinnvoll, die elternzeit bis auf einen tag vor dem neuen mutterschutz zu verlängern damit sie eben den vollzeitanteil erhält. bv gibt es im übrigen nur zu dem teil, zu welchem eine kinderbetreuung nachgewiesen werden kann fürs erste kind. wenn sie keine betreuung hat, erhält sie kein bv. da sie aber arbeitet momentan gehe ich von kinderbetreuung aus.
von
mellomania
am 26.09.2018, 23:17
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit,Teilzeitarbeit/Beschäftigungsverbot
Die gesetzlichen Vorgaben haben sich seit 2017 verschärft. Der Arbeitgeber ist angehalten, die Frau unschädlich weiterzubeschäftigen und Ersatztätigkeiten zu nutzen.
Ihr solltet damit rechnen, dass die Frau zum aktuellen Vertrag weiterbeschäftigt wird. Im Falle eines Beschäftigungsverbots würde sie das Gehalt des aktuellen Vertrags erhalten.
Mitglied inaktiv - 27.09.2018, 07:35
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit,Teilzeitarbeit/Beschäftigungsverbot
Vorerst danke für die Antworten.
Ich fasse zusammen, sollte meine Frau während der derzeitigen Teilzeitbeschäftigung in EZ ein BV erhalten ( egal ob sie es kommt oder nicht ), dann wird zur Berechnung er Ersatzleistung (normalerweise Durchschnitt der letzten 3 Gehälter) der Lohn der Teilzeitbeschäftigung herangezogen und nicht dieser wie vor der EZ, richtig?
Das mit dem Mutterschutz habe ich soweit verstanden, danke für die Aufklärung.
Bleibt die Frage offen, was mit dem Elterngeld des Ehemannes während der Partnerschaftsmonate passiert. Ist ja daran gebunden, dass beide arbeiten und wenn jetzt einfach nur rein hypothetisch doch ein BV erteilt werden sollte, dann ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt.
Liebe Grüße
von
PerfectMatch87
am 27.09.2018, 10:30