Berechnung von Krankheit bzw. Feiertag bei 450 € Job

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung von Krankheit bzw. Feiertag bei 450 € Job

Liebe Frau Bader, ich arbeite auf 450 € Basis in einem kleinen Betrieb. Bei Arbeitsantritt wurde auf Basis der monatlich vollen 450 Euro die von mir innerhalb eines Jahres zu leistenden Stunden berechnet, der anteilige Urlkaub wurde im Vorfeld davon abgezogen. * Ist das rechtens? * Die erste Zeit hielt sich meine Arbeitszeit mit dem Gehalt auch die Waage. Dann erkrankte ein Kollege, für den ich einspringen musste. Da ein weiterer Kollege in Urlaub ging, habe ich mehr als doppelt so viele Stunden wie ursprünglich vereinbart. Nach dem Betriebsurlaub, in dem keine Stunden geschrieben wurden, weil der Urlaub ja bereits von Anfang an abgezogen war, erkrankte ich selbst. Für die Zeit der Krankheit wurden mir täglich 2,2 Stunden gutgeschrieben. Für einen Feiertag wurden 3,2 Stunden eingetragen. * Wie wird das berechnet und weshalb besteht so ein gravierender Unterschied zwischen einem Feiertag und einem Tag, an dem man erkrankt ist? * Nach 6 Wochen endet bekanntlich die Lohnfortzahlung, die Erkrankung dauerte aber an. Mit den Jahresstunden war ich bereits auf 0, da ich ja im Vorfeld so viel gearbeitet habe. Ich habe trotzdem nicht den vollen Lohn bekommen. Auf Nachfrage erklärte man mir, daß man bei Krankheit ja keine Überstunden einbuchen könne, um den vollen Lohn zu erhalten. * Wenn das Arbeitspensum bereits erfüllt ist, müßte einem doch aber dennoch der volle Lohn zustehen? * Mir wurde während der Krankheit gekündigt, die Stelle neu ausgeschrieben. Mit der Kündigung wurde mir mitgeteilt, daß die von mir geleisteten Überstunden mein Soll bis Ende des Jahres abdecken und ich somit freigestellt bin. Während dieser Freistellung erkrankte ich erneut, allerdings an etwas anderem. Mit der Endabrechnung wurde mir mitgeteilt, daß ich keinen weiteren Anspruch auf LFZ habe, da es ja bei der zweiten Erkrankung Überstundenfrei war. * Das ist meines Wissens gesetzlich so geregelt, erkrankt man im Urlaub, wird der Urlaub gut geschrieben, erkrankt man während Überstunden abgebaut werden, hat man eben Pech gehabt. Aber wie verhält es sich nun mit dem oben angesprochenem Urlaub, der ja bereits vor Arbeitsantritt abgezogen wurde? In der Endabrechnung / Übersicht erscheint kein Urlaub. * Des Weiteren wurde auf der letzten Gehaltsabrechnung zusätzlich zu den 450 € weitere 150 € "Überstunden" aufgelistet. Das ist das Geld, das den einen Monat fehlte, als die LFZ endete, ich aber noch krank war. Laut Auflistung gibt es keine Überstunden, das Zeitkonto ist auf 0. * Bekomme ich hier Probleme mit dem Finanzamt? Wo muss ich das angeben? Oder hält sich das die Waage, weil ich ja im Schnitt nie über die 450 € kam? * Und noch eine Frage: Die Kaffeekasse in diesem Betrieb wurde unter den Mitarbeitern aufgeteilt. Ich bekam nichts, obwohl die anderen Minijobber das gleiche bekamen, wie die freiberuflichen MA. Ist das Zivilrecht oder fällt das unters Arbeitsrecht? Strafrechtliche Relevanz ist mir klar. Ich hoffe, sie können mich aufklären.

von bezaubernde_Ginella am 02.01.2015, 13:39



Antwort auf: Berechnung von Krankheit bzw. Feiertag bei 450 € Job

RUB!

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.01.2015



Antwort auf: Berechnung von Krankheit bzw. Feiertag bei 450 € Job

Und was hat deine Frage mit Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit zu tun??? Hier wirst du keine Antwort bekommen. Nimm dir einen Anwalt, den du dann auch bezahlen musst.

von ALF0709 am 02.01.2015, 16:35



Antwort auf: Berechnung von Krankheit bzw. Feiertag bei 450 € Job

Ganz, ganz dringend zum Anwalt, und zwar sofort! Falls Einkommen zu gering, kann man entsprechende Unterstützung beantragen. Hier im Forum selbst geht es nur um RuB - Rund um´s Baby. Ach ja, und falls seit dem schriftlichen Zugang der Kündigung noch keine 3 Wochen vergangen sind, dann Kündigungsschutzklage einreichen. Sollte bisher nichts schriftlich erfolgt sein, ist die Kündigung eh nicht rechtens. ist mehr als 3 Wochen vergangen, wirst du gegen die Kündigung, selbst wenn sie unzulässig ist, nichts mehr unternehmen können. Die gilt dann von dir als akzeptiert. Rest ist denke ich mal zu komplex, deshalb wie gesagt zum Anwalt. Der kann das dann wirklich genaustens prüfen udn schauen was sich machen läßt. Aber es tickt halt die Uhr.....

Mitglied inaktiv - 02.01.2015, 22:00



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