Berechnung Mutterschaftsgeld und Elterngelb bei zwei Arbeitgebern

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung Mutterschaftsgeld und Elterngelb bei zwei Arbeitgebern

Meine Ausgangssituation: 1.) Vollzeitbeschäftigung (40h) bei Arbeitgeber Nr.1 (Sitz in Baden-Württemberg) seit 2010 2.) Geburt 1.Kind am 13.08.2014 - Elternzeit für 2 Jahre beantragt; vorzeitige Beendigung der Elternzeit für Kind 1 wegen Geburt eines weiteren Kindes. - Keine Beschäftigung während der Elternzeit. - Übertragung von 12 Monaten Elternzeit (drittes Elternzeitjahr) von 1.Kind auf den Zeitraum zw. 3.-8. Lebensjahr 3.) Geburt 2.Kind am 12.02.2016 - Elternzeit für 2 Jahre beantragt und dann auf 3 Jahre verlängert – Elternzeit endet am 11.02.2019. 4.) Freistellung beantragt für einen anderen Arbeitgeber während der Elternzeit von 2.Kind in Teilzeit zu arbeiten - Beginn Teilzeitbeschäftigung (20h) bei Arbeitgeber Nr.2 (Sitz Bayern) am 15.02.2018. 5.) 3. Schwangerschaft – voraussichtlicher Entbindungstermin 06.04.2019 Meine Elternzeit bei Arbeitgeber Nr.1 endet am 11.02.2019, aber ich hätte noch die Möglichkeit diese um ein Jahr zu verlängern. A) Frage: Ist es sinnvoll, die Elternzeit bei Arbeitgeber Nr.1 zu verlängern und dann, wie bereits bei der Geburt von 2.Kind, aufgrund der Geburt des 3.Kindes wieder vorzeitig zu beenden? B) Erhalte ich dann Mutterschaftsgeld gemäß meinem alten Vertrag? (hier hatte ich ja Vollzeit gearbeitet) C) Oder würde die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gleichzeitig meine Teilzeitvereinbarung bei Arbeitgeber Nr.2 auflösen? Dauerhaft will ich bei Arbeitgeber Nr. 2 bleiben. D) Wird mir bei der Elterngeldberechnung dann meine Gehalt von Arbeitgeber Nr.2 angerechhnet? E) Beantrage ich bei beiden Arbeitgeber Elternzeit oder nur bei Arbeitgeber Nr.1? Ich blicke hier leider nicht mehr durch und freue mich auf Ihre Antwort! Herzlichen Dank im Voraus!

von Biene850 am 07.10.2018, 10:32



Antwort auf: Berechnung Mutterschaftsgeld und Elterngelb bei zwei Arbeitgebern

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und fragen Sie allgemeiner. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.10.2018



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