Arbeitslosengeld nach 5 1/2 Jahren bei 2 Kindern im Abstand von 3 1/4 Jahren

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitslosengeld nach 5 1/2 Jahren bei 2 Kindern im Abstand von 3 1/4 Jahren

Hallo, Meine Frage bezieht sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Elternzeit mit 2 Kindern. Ist leider etwas länglich zu erklären. Unser erstes Kind wurde am 13.10.2012 geboren. Davor war meine Frau vom 1.4.2011-31.12.2012 befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag endete mit dem Mutterschutz. Sie hat sich, nachdem unser erstes Kind etwas mehr als 2 Jahre alt war beim Arbeitsamt(Bodenseekreis) gemeldet um Unterstützung für den Aufbau einer Selbständigkeit zu bekommen. Hierzu wurde ihr gesagt, dass sie keine Selbständigkeit sondern nur angestellte Arbeit fördern würden. Sie haben ihr empfohlen ein Seminar der IHK zum Existenzgründung zu besuchen, was sie auch getan hat. Darüber hinaus hat sie sich zunächst arbeitssuchend gemeldet (nicht Arbeitslos, weil das ALG zunächst nicht das wichtigste war). Ihr wurde nicht gesagt, dass sie hier eine Frist bezüglich Anrecht auf Arbeitsloengeld zu berücksichtigen hat (und wir wussten es auch nicht...). Sie hat daraufhin einige Jobangebote erhalten und Bewerbungen geschrieben, die leider nicht erfolgreich waren. Dann ist sie im Mai 2015 mit dem zweiten Kind schwanger geworden, und hat die Arbeitssuche kurz danach ausgesetzt (würde wohl auch niemand einstellen bei aktueller Schwangerschaft). Unser zweites Kind wurde am 30.1.2016 geboren, d.h. 3 Jahre 3 Monate nach dem ersten Kind. Jetzt ist dieses Kind zwei Jahre alt, und sie hat mich wieder beim Arbeitsamt gemeldet, um eine Förderung zum Aufbau einer Selbstständigkeit zu erhalten. Hier wurde mir gesagt, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (und damit auch keinen auf Existenzgründungsförderung habe), weil ich nicht arbeitslos gemeldet war bevor mein erstes Kind drei wurde. Wir fühlen uns zum einen natürlich schlecht beraten (selbst Schuld...), zum anderen erscheint es uns nicht logisch, sich noch arbeitslos zu melden, nachdem man wieder schwanger ist… Meine Frage: Stimmt es, dass sie keinerlei Anspruch auf ALG1 hat? Was müss/können wir tun? Ein Hinweis wäre toll, vielleicht sind ja ähnlich Fälle bekannt! Wir würden auch für eine Beratung zahlen, suchen zunächst jemanden, der sich damit auskennt.

von Torben am 03.05.2018, 22:09



Antwort auf: Arbeitslosengeld nach 5 1/2 Jahren bei 2 Kindern im Abstand von 3 1/4 Jahren

Hallo, Die An­wart­schafts­zeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der sog. Rah­men­frist min­des­tens zwölf Mo­na­te in ei­nem Ver­si­che­rungs­pflicht­verhält­nis ge­stan­den hat. Die Rah­men­frist beträgt gemäß § 143 Abs.1 SGB III im All­ge­mei­nen zwei Jah­re und be­ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung al­ler sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld. Da für die Be­rech­nung der Dau­er des Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruchs al­ler­dings ei­ne "um drei Jah­re er­wei­ter­te Rah­men­frist" maßgeb­lich ist (§ 147 Abs.1 Satz 1 SGB III), gilt im Nor­mal­fall ei­ne Rah­men­frist von fünf Jah­ren. Dem­zu­fol­ge setzt der An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld nicht nur vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer vor Be­ginn sei­ner Ar­beits­lo­sig­keit zwölf Mo­na­te lang ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäftigt war und dass sein Ar­beit­ge­ber da­her Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung für ihn ab­geführt hat. Wei­te­re Vor­aus­set­zung für den An­spruch auf Alg I ist zu­dem, dass die an­spruchs­be­gründen­den zwölf Beschäfti­gungs­mo­na­te nicht all­zu lan­ge zurück­lie­gen, d.h. sie müssen in­ner­halb von fünf Jah­ren vor Be­ginn der Ar­beits­lo­sig­keit ab­sol­viert wor­den sein. Lie­gen Beschäfti­gungs­zei­ten länger zurück und fal­len da­her nicht in die­se Rah­men­frist hin­ein, wer­den sie bei der Fra­ge, ob ein Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch be­steht, nicht berück­sich­tigt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.05.2018



Antwort auf: Arbeitslosengeld nach 5 1/2 Jahren bei 2 Kindern im Abstand von 3 1/4 Jahren

Hallo, Anspruch auf ALG1 hat sie nicht, aber auf ALG2 und wenn sie sich selbständig macht,hat sie über ALG2 auch Anspruch auf Förderung dafür. Lg

von schlumpfinea am 04.05.2018, 00:50



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