Minderjährige Mutter - wer hat das Sorgerecht?

Frau mit spielendem Kleinkind

© Adobe Stock, micromonkey

Ist die Mutter noch minderjährig, also noch nicht 18 Jahre alt, und ledig, erlangt eine Sonderregel im Sorgerecht Gültigkeit. In diesem Fall bekommt das Baby einen Vormund.

Vormund - kann bereits vor der Geburt bestimmt werden

Dieser Vormund kann vor der Geburt bestimmt werden, in vielen Fällen übernehmen die Eltern der Mutter die Position. Nach der Geburt kann dies auch vom Familiengericht so gefordert werden. Oder die Mutter kann beim Familiengericht beantragen, dass eine andere Person als Vormund eingetragen wird. Andernfalls kann das Jugendamt zum gesetzlichen Vormund des Kindes bestellt werden, wenn eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vorliegt und beide Elternteile minderjährig sind oder wenn die Mutter minderjährig ist und keine gemeinsame Sorgerechtserklärung vorliegt.

Wichtig: Sobald die Mutter ihren 18. Geburtstag feiert, erlischt die Vormundschaft für ihr Kind. Sie hat dann automatisch das Sorgerecht. Dies gilt aber nur, wenn keine gemeinsame Sorgerechtserklärung der beiden Eltern vorliegt.

Bei gemeinsamer Sorgerechtserklärung: volljähriger Vater ist in der Verantwortung

Anders sieht es aus, wenn eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern vorliegt und der Kindsvater bereits volljährig ist. Achtung für diese Sorgerechtserklärung bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mutter. In diesem Fall erhalten zwar trotzdem beide das gemeinsame Sorgerecht - aber das der Mutter ruht. Der Kindsvater ist - aber nur bis zur Volljährigkeit der Mutter - allein in der Verantwortung, ihm obliegt gesetzlich allein die Sorge für das gemeinsame Kind. Übrigens ist dies auch gültig im umgekehrten Fall, also wenn die Mutter volljährig, der Vater aber noch minderjährig ist, dann hat die Mutter allein das Sorgerecht.

In manchen Fällen kann das Familiengericht auch die Sorge gemeinsam auf beide Eltern übertragen oder einen Ergänzungspfleger bestellen. Dies ist üblich, sobald das Kindeswohl beim volljährigen Elternteil nicht als voll gesichert angesehen wird.

Minderjährige Eltern: Rechte und Pflichten

Die gesamte Personensorge, wie es in der Amtssprache heißt, trägt die minderjährige Mutter bzw. bei gemeinsamer Sorgerechtserklärung und ebenfalls minderjährigem Vater dieser eben auch mit. Das bedeutet, sie müssen ihr Kind pflegen, erziehen, beaufsichtigen und den Aufenthalt bestimmen. Der minderjährige Elternteil darf - selbst wenn der volljährige Vater oder die volljährige Mutter zwischenzeitlich die alleinige Sorge ausübt - den Vornamen mit auswählen, die ärztlichen Behandlungen mitbestimmen und auch mit entscheiden, ob das Kind in einer bestimmten Religion erzogen wird.

Der Vormund ist in allen rechtlichen Punkten der zuständige Ansprechpartner. Das Jugendamt bzw. die Großeltern des Kindes oder der entsprechende Vormund müssen sich dann mit allen Formalitäten beschäftigen, etwa der Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsansprüche etc.

Übrigens: Die Eltern der minderjährigen, ledigen Mutter haben zwar weiter das Sorgerecht für ihre Tochter - aber nicht das Sorgerecht für ihren Enkel.

Jugendamt fungiert als Berater

Grundsätzlich ist das Jugendamt ein wichtiger Ansprechpartner für minderjährige Mütter oder Eltern. Schon während der Schwangerschaft können sich Frauen hier hinwenden und die wichtigen Fragen klären. Die Mitarbeiter unterstützen, informieren und beraten kostenlos nicht nur zum Sorgerecht, sondern auch hinsichtlich des Unterhalts. Leben die Eltern nicht zusammen und das Kind wächst bei der minderjährigen Mutter auf, so muss der Kindsvater Unterhalt zahlen. Dieser wird nach dem monatlichen Einkommen und dem Alter des Kindes berechnet. Hat der Vater, etwa weil er selbst noch Schüler ist oder eine Ausbildung absolviert, kein regelmäßiges Einkommen, kann das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlen.

Auch wenn die minderjährige Mutter mit ihrem Kind aus verschiedenen Gründen nicht mehr in ihrem Elternhaus leben kann, bietet das Jugendamt Unterstützung. Die Berater helfen zum Beispiel bei der Wohnungssuche oder kümmern sich um die Unterbringung in einer Einrichtung, wie einem Mutter-Kind-Haus und die entsprechende Finanzierung. Hier gibt es eine zeitweise Betreuung des Kindes, so dass es der Mutter möglich ist, zur Schule zu gehen oder eine Lehre abzuschließen.

Zuletzt überarbeitet: Januar 2019

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