Erlaubt: Grillgeruch vom Nachbarn

Grillen – das lieben viele Familien bei sommerlichen Temperaturen. Die Nachbarn können gegen den Grillgeruch und eventuellen Rauch übrigens nichts ausrichten. Zuvor müssten die Anwohner erst beweisen, dass die Rauchentwicklung über dem Emissionsrichtwert liegt und die Beeinträchtigung unerträglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, können Grillfreunde ganz nach Lust und Laune grillen. Sogar 16 Grillabende in vier Monaten sind erlaubt und kein Grund zur Beschwerde, entschieden die Richter am Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Dagegen erlaubt das Oberlandesgericht Oldenburg nur vier Grillpartys im Jahr (Az.: 13 U 53/02) und die Richter am Landgericht Aachen bewilligen nur zwei Grillfeiern im Monat und dies im hinteren Teil des Gartens (Az.: 6 S 2/02).

Wer in einem Mehrfamilienhaus auf dem Balkon grillen möchte, sollte im Mietvertrag nachschauen. Hier ist festgeschrieben, ob das Grillen auf dem Balkon eventuell grundsätzlich verboten ist. Ignorieren Mieter ein Verbot und grillen trotzdem, so kann dies eine Kündigung vom Vermieter einbringen, so das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).

Hier finden Sie die weiteren Themen aus diesem Newsletter:

Emilia und Noah - die beliebtesten Namen im Vorjahr
Verdacht auf eine Vergiftung: Wenn Kinder Medikamente stibitzen
Zweijährige: Eltern sollten häufig mitspielen
Erlaubt: Grillgeruch vom Nachbarn
Chef darf Schwangerschaft nicht allgemein bekanntgeben

 
 
 
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2022 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.