Mitglied inaktiv
Um es zum Abschluss zu bringen. Was bisher galt, soll auch zukünftig gelten.
Urlaub wird während der Schutzzeiten erworben, auch über den Jahreswechsel und kann nach der EZ und im Folgejahr der Rückkehr genommen werden.
Hier der Gesetzentwurf zum Mutterschutzgesetz:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aktuelles,did=225260.html/
Für Lese-Faule, es sind die Seiten 21 und 111 im Entwurf.
Aus dem jetzigen § 17 soll lediglich laut Entwurf § 23 werden.
Da steht klipp und klar, dass für die Berechnung des Anspruches auf Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeiten gelten.
(Mutterschutzzeit ist ein Beschäftigungsverbot.)
Ganz ehrlich? Jeder andere Ansatz ist doch auch mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, mit Juristischem erst recht nicht :-D
Laut Plan soll das Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft treten. Änderungen gibt es dahingehend, dass es zukünftig auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten soll und u.a. die Schutzfristen nach einer Geburt eines behinderten Kindes erhöht werden sollen. Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz soll integriert werden. Neu ist auch ein Kündigungsschutz von vier Monaten bei Fehlgeburten nach der 12 SSW.
Wer seinem AG die Tage schenken möchte, bitte. Wer nicht, wehrt sich bitte!
Alles Gute Euch für die weitere Busfahrt :-)
Genau so ist es !