Hallo Hr. Dr. Busse,
mein Partner und ich trennen sich gerade. Wir haben eine 16 Monate alte Tochter. Mein Partner hat nun eine Arbeit weiter weg von unserem Wohnort bekommen und meint nun das unsere Tochter, in Begleitung seiner neuen Freundin, die unsere Tochter gerade erst kennen lernt, alle 14 Tage zu ihm fliegen soll, jeweils von Freitag bis Sonntag. Könnte sich dieses häufige fliegen gesundheitsschädlich oder sogar ihre Entwicklung schädigen auf unsere Tochter auswirken? Zumal ja auch nicht die Bezugspersonen Mama oder Papa unter der Reise dabei sind. Was können Sie mir raten?
Vielen dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Marion T.
Mitglied inaktiv - 22.11.2008, 19:52
Antwort auf:
Kann sich häufiges Fliegen für Kleinkinder gesundheitsschädlich auswirken?
Liebe M.,
die minimale Belastung des Fliegens ist nicht das Thema, für das Alter Ihrer Tochter ist so eine Besuchsregelung aber völlig unzumutbar und lässt wenig Verständnis für die Bedürfnisse der Tochter erkennen. Wenn der Papa Interesse an seiner Tochter hat, dann muss er sich bewegen. Mehr als mal ein paar Stunden mit dem Papa auf den Spielplatz gehen oder ähnliches ist aber in diesem Lebensalter nicht möglich und erst später, wenn Ihre Tochter mindestens 3 bis 4 Jahre als ist, kann man bei sehr gutem Verhältnis von Vater und Tochter auch empfehlen, dass er seine Tochter über Nacht mit zu sich nimmt für ein paar Tage. Am besten lassen Sie sich von Anfang an von einer Scheidungsberatungsstelle beraten und unterstützen.
Alles Gute!
von
Dr. med. Andreas Busse
am 23.11.2008
Antwort auf:
Kann sich häufiges Fliegen für Kleinkinder gesundheitsschädlich auswirken?
Sehr geehrter Herr Dr. Busse,
bitte leiten Sie doch Mütter hier nicht zu Umgangsrechtsverletzungen respektive Straftaten an.
Vor allen Dingen verweigern Sie Vätern nicht das Recht auf Umgang mit Ihren Kindern das gesetzlich zugesichert ist. Ich werde diese Sache mit diesem Rat an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung geben, ebenso an die Bundes- und Ländesärztekammer zur Überprüfung nach Berufsordnung.
Nur zu Ihrer Information das aktuelle Urteil des BGH
Link:
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/dr.-annette-wittmuetz-8334959/blog/15/1301/bundesverfassungsgericht-zum-umgangsrecht-mit-noch-kleinem-kind
Autor: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz -
Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht mit noch kleinem Kind
Auch der Vater eines erst zweijährigen Kindes hat ein Recht auf Besuchskontakte des Kindes mit Übernachtungen.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Urteil (Az: 1 BvR 1827/06) und hob damit einen Beschluss des Oberlandesgericht München auf. Dieses hatte den vom Amtsgericht Rosenthal angeordneten Umgang des Vaters auf einige Stunden am Tag begrenzt und die Übernachtungen ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass auch bei einem noch kleinen Kind ein Umgangsrecht mit Übernachtungen grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen.
Es betont in diesem Zusammenhang, dass das Umgangsrecht eines Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz steht: „Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit ver-bundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss grundsätzlich den per-sönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen“.
Eine zeitliche Einschränkung – wie etwa die Beschränkung des Umgangs auf einige Stunden am Wochenende - oder eine Aussetzung des Umgangs ist danach nur angezeigt, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, wenn also andernfalls eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung droht.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass der Wille des Kindes bei der Regelung des Umgangsrechts grundsätzlich zu berücksichtigen sei, soweit er mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Die Familiengerichte seien gehalten, den Willen des Kindes möglichst zuverlässig zu ermitteln. Sofern das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen absehe, müsse es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Nach Auffas-sung des Bundesverfassungsgerichts ist auch ein kleines Kind grundsätzlich anzuhören; in vie-len Fällen ist daneben die Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers erforderlich.
Ein Verfahrenspfleger nimmt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Eltern über das Sor-ge- oder Umgangsrecht die Rechte des Kindes wahr. Er wird immer und gerade dann heran gezogen, wenn die Eltern sehr zerstritten sind und dadurch anzunehmen ist, dass keiner von ihnen die Belange des Kindes ausreichend berücksichtigen kann oder das Kind durch den Kon-flikt der Eltern stark belastet wird.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung Folgendes: Sofern der nicht betreuende Eltern-teil eine ausreichende Schlafmöglichkeit für das Kind hat, beinhaltet sein Umgangsrecht auch bei einem erst zweijährigen Kind grundsätzlich Übernachtungen bei ihm. Eine Beschränkung des Umgangs auf einige Stunden ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände dies für das Kindeswohl erfordern.
Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/dr.-annette-wittmuetz-8334959/blog/15/1301/bundesverfassungsgericht-zum-umgangsrecht-mit-noch-kleinem-kind
Mitglied inaktiv - 28.11.2008, 10:55