Nach der Hochzeit ist alles anders -
10 Dinge, die sich für Sie finanziell
und rechtlich ändern

Braut mit Brautstrauss und Braeutigam

© Adobe Stock, pure-life-pictures

Das rauschende Hochzeitsfest ist vorbei, auch die Flitterwochen sind vorüber - nun beginnt für die frisch verheirateten Eheleute ein neuer Lebensabschnitt. 

Was sich mit der Heirat und dem neuen Status für die Partner finanziell und rechtlich alles verändert, erfahren Sie hier. Ein wichtiger Punkt vorneweg: Damit ein Paar vor Recht und Gesetz als verheiratet gilt, muss die Ehe zwingend vor dem Standesamt geschlossen worden sein. Eine kirchliche Hochzeit hat keine Auswirkung auf die rechtliche Situation.

1. Neuer Name: Sie brauchen neue Dokumente!

Bei den meisten Paaren nimmt einer der Ehepartner einen neuen Namen an: sei es ein Doppelname, der Name des Mannes oder der Name der Frau. Dies muss dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden und mit dem neuen Nachnamen werden natürlich neue Dokumente fällig. Der Ehepartner mit dem neuen Namen benötigt einen neuen Personalausweis und eventuell einen neuen Reisepass. Achtung, dies sollte schon einige Zeit vor der ersten Reise passieren, damit die Dokumente zur Abreise wirklich bereit liegen.
Auch der Führerschein muss aktualisiert werden, ebenso der Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein von Auto oder Motorrad. Dazu muss man die KfZ-Meldestelle aufsuchen.
Weiter müssen natürlich auch die Banken, sämtliche Versicherungsgesellschaften, bei denen derjenige Ehepartner Kunde ist, sowie die Krankenkasse, Berufsverbände und Vereine über den neuen Namen informiert werden.
Es ist genauso auch möglich, dass beide Ehepartner ihre jeweiligen Namen behalten.

Ein Name wurde vor der Hochzeit außerdem als Ehename bestimmt. Diesen Nachnamen bekommen automatisch die Kinder, die in der Ehe geborenen werden.

2. Wird ein Kind geboren - der Ehemann ist automatisch der Vater

Bekommt die Frau während einer Ehe Nachwuchs, so gilt automatisch immer der Ehemann als Vater des Kindes - selbst wenn sie mit dem Mann nicht zusammen lebt oder von ihm getrennt, aber noch nicht geschieden ist.

3. Ansprüche auf Unterhalt oder Hinterbliebenenrente verfallen

Mit der Heirat verfallen Ansprüche auf Unterhalt aus vorherigen Beziehungen oder Ansprüche auf Witwenrente/Witwerrente. Jedoch bleibt der Unterhalt für ein Kind durch eine Heirat der Eltern unberührt. Sollte ein Ehepartner versterben, kann der Hinterbliebene, wenn die Ehe ein Jahr bestand, eine Rente erhalten.

4. Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der Partner beitragsfrei mitversichert

Ist ein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, kann die frisch angetraute Ehefrau oder der Ehemann hier ohne weitere Kosten, beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu muss man sich nur an die Krankenkasse wenden.

5. Versicherungen auf Familientarif umstellen lassen

Die Haftpflichtversicherung kann auf einen Familientarif umgestellt werden - und damit sind die Beiträge in aller Regel günstiger als bei einem Singletarif. Des Weiteren sollte man auch die Versicherungsgesellschaft bei der man die Hausratversicherung abgeschlossen hat, über die Heirat informieren. Möglicherweise zieht der neue Familienstatus bzw. der veränderte Besitz auch hier eine Anpassung nach sich. Bei der Lebensversicherung sollte die Hochzeit ebenfalls mitgeteilt werden und gegebenenfalls der Bezugsberechtigte geändert werden.

Überflüssige Policen sollten die Eheleute spätestens jetzt aussortieren: Der jeweils jüngere Versicherungsvertrag kann bei einer Privathaftpflicht- und einer Rechtschutzversicherung unkompliziert aufgelöst werden. Bei der Auflösung einer Hausratversicherung müssen meist die Fristen eingehalten werden.

6. Mit der Heirat ändert sich die Steuerklasse

Ledige haben automatisch die Steuerklasse I, Ehepaare haben die freie Wahl: Entweder einer hat die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V oder beide lassen sich die Steuerklasse IV bzw. Steuerklassen IV/IV mit Faktor eintragen. Verdienen beide etwa gleich viel, so ist für beide die Steuerklasse IV empfehlenswert. Sonst bekommt der besser Verdienende die Steuerklasse III und der weniger Verdienende die Steuerklasse V.

7. Die Steuererklärung kann man getrennt oder zusammen anlegen

Künftig können die Eheleute entscheiden, ob sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben wollen oder ob sie getrennt besteuert werden wollen. Bei einer gemeinsamen Steuererklärung wird der gesamte Lohn zu Grunde gelegt und halbiert. Von der Hälfte wird die Lohnsteuer ausgerechnet und dann wieder verdoppelt. Dies ist als Ehegattensplitting bekannt. Damit wird das Ehepaar steuerlich als eine Person behandelt, es werden aber die doppelten Freibeträge und Pauschalen angerechnet.

8. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gehört beiden Ehepartnern

Viele Paare haben ein Gemeinschaftskonto auch umgangssprachlich als sogenanntes "Oder-Konto" bekannt. Experten empfehlen dieses Konto zusätzlich zu den jeweils eigenen Konten. Der Vorteil: Hier haben beide Partner zugleich Zugriff, das Guthaben gehört auch beiden Partnern zu gleichen Teilen. Der Nachteil: Beide haften auch gleichzeitig. Falls also einer der Partner das Konto überzieht, muss der andere Partner genauso für die Schulden aufkommen.

Hohe Einmalzahlungen auf das Konto sollte man möglichst vermeiden. Denn diese Gelder werden vom Finanzamt als Schenkung an den Partner verstanden und die Behörde berechnet bei überschrittenen Freibeträgen entsprechend Schenkungssteuer. Am besten ist, man hält die Verfügungsmöglichkeiten des Kontos schriftlich genau fest.

9. Zugewinngemeinschaft - der Besitz bleibt auch in der Ehe getrennt

Was meins ist, ist auch deins - dieses Motto ist rechtlich gesehen nicht ganz korrekt: Wenn vor der Hochzeit kein Ehevertrag abgeschlossen und ein anderer Güterstandvereinbart wurde, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit bleiben nicht nur bei einer Trennung sondern auch während der Ehe Geld und Güter allein im Besitz desjenigen Ehepartners. Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ermittelt und hälftig aufgeteilt. Selbst die gesetzlichen Rentenansprüche werden halbiert. Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft eines Partners in der Ehe gilt außerdem nicht das gesamte Vermögen als Zugewinn, sondern nur die Zinsen, die das Geld eingebracht hat.

Schulden werden nicht aufgeteilt, denn Ehepartner haften nicht grundsätzlich für die Schulden des Partners. Nur wenn beide Partner einen Darlehensvertrag unterschrieben haben, haften auch beide. Allein für alltägliche Kosten, etwa bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom oder Arztkosten in geringem Rahmen, sind beide verantwortlich.

Bei einer notariell beurkundeten Gütergemeinschaft werden im Fall einer Scheidung das gesamte Vermögen vor der Ehe und das erwirtschaftete Vermögen in der Ehe summiert und zu zwei Hälften aufgeteilt. Bei einer Gütertrennung bleiben der Besitz und das Einkommen des Paares strikt getrennt.

10. Im Erbfall: der Ehepartner erbt neben den Verwandten des Erblassers

Eine Heirat wirkt sich im Todesfall auch auf das Erbrecht aus. Da kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Eheleuten besteht, gelten aber besondere Regeln. Der Erbteil ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, §1931 abhängig von den Verwandten des Verstorbenen und vom Güterstand der Ehe. Der Witwer oder die Witwe erbt, wenn noch Kinder des Verstorbenen da sind, ein Viertel, wenn noch Eltern, Geschwister oder Großeltern da sind, die Hälfte. Bei einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehepartner dazu noch Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich. Hat der Erblasser keine Verwandten mehr, so erbt der Ehepartner alles.

Zuletzt überarbeitet: Juni 2020

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