Elterngeld

Münzstapel auf Geldscheinen

© Adobe Stock, grafikplusfoto

Mit dem Elterngeld soll dem neuen Erdenbürger ein guter Start ins Leben ermöglicht werden und der Elternteil, der sich voll und ganz ums Baby kümmert, bekommt einen finanziellen Ausgleich.

Wie viel Elterngeld bekommen wir?

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt. Ab dem Tag der Geburt stehen dem Elternteil, der zu Hause bleibt, 65 bis 67 Prozent seines Bruttogehalts als Elterngeld zu. Eltern mit geringem Einkommen können sogar bis zu 100 Prozent erhalten - mindestens gibt es 300 Euro, maximal jedoch 1.800 Euro.  Vom Bruttoeinkommen werden pauschal insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Höhere Freibeträge aufgrund von Fahrtkosten, Werbungskosten, Kinderbetreuung etc. haben keinen Einfluss auf die Beträge. 

Um das durchschnittliche Einkommen im Jahr vor der Geburt zu erhöhen, kann es deshalb sinnvoll sein, sich in dieser Zeit einen zusätzlichen Nebenjob zu suchen. Denn der Lohn aus Neben- und Hauptjob werden addiert - daran bemisst sich die Höhe des Elterngeldes.

Wenn das Durchschnittseinkommen im Jahr vor der Geburt bei mehr als 1.240 Euro im Monat lag, so erhält der Elternteil 65 Prozent vom letzten Nettogehalt. Spitzenverdiener mit einem Jahresgehalt von mindestens 250.000 Euro erhalten kein Elterngeld.

Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt, Vater und Mutter können diese Zeit frei aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Alleinerziehende bekommen die vollen vierzehn Monate Elterngeld. Die Partnermonate können auch von geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei den Kindern lebende Partner die Betreuung für zwei Monate übernimmt.

Achtung: Bei anderen Zahlungen entfällt möglicherweise das Elterngeld

Grundsätzlich werden Nebenjobs auf das Elterngeld angerechnet - einen Freibetrag gibt es nicht, schon der erste Euro lässt das Elterngeld schrumpfen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden ist der Anspruch aufs Elterngeld verwirkt. Deshalb nehmen viele Eltern während sie Elterngeld beziehen Elternzeit oder reduzieren zumindest ihre Arbeitszeit.  

Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten zwei Monaten nach der Geburt für Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind (mit Krankengeldanspruch) oder die wegen den Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt bekommen (also ihren Job wegen der Mutterschutzfrist unterbrechen müssen), wird auf das Elterngeld angerechnet.

Auch wer sich in der Elternzeit angesparte Überstunden auszahlen lässt, verwirkt damit seinen Anspruch auf Elterngeld. Dieses gilt als Lohnersatzleistung und es entfällt, wenn Eltern entlohnt werden. Dies entschieden die Richter am Bundessozialgericht Kassel (AZ. B10EG3/14R).

Gleiches gilt, wenn Eltern in der Zeit Urlaubstage nehmen. Dies zählt genauso als bezahlter Urlaub und damit ist nicht einmal der Mindestsatz fällig. Stattdessen muss man einkommenslose Elternzeit beim Arbeitsgeber beantragen - damit die staatliche Lohnersatzleistung fließt. In einer anderen Situation bekommen Eltern ebenfalls kein Elterngeld, nämlich wenn ein Elternteil ein Auslands-Stipendium bekommt und der andere Elternteil ihn bzw. sie begleitet.

Erhalten Geringverdiener Elterngeld?

Auch nicht berufstätige Eltern erhalten ein Mindestelterngeld von 300 Euro. Doch bei Beziehern von ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld seit Januar 2011 als Einkommen vollständig angerechnet. Nur wenn der Elternteil im Jahr zuvor ein Einkommen hatte, gibt es einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Elterngeldfreibetrag orientiert sich am Einkommen im Jahr zuvor, beträgt aber maximal 300 Euro und bleibt anrechnungsfrei.

Wichtig: Wird das Elterngeld im Monat nur hälftig in Anspruch genommen, kann es so auf die doppelte Zeit - also 2 Jahre - gestreckt werden. (Weitere Infos dazu hier: Elterngeld Plus.)

Zur Ermittlung des Ihnen zustehenden Elterngeldes finden Sie beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend den Elterngeldrechner.

Bonus für Geschwister

Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngelds für das jüngere Kind wird so vermieden. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro monatlich, erhöht.

Auch weiterhin wird ein Bonus maximal bis zum 36. Monat seit der Geburt des 1. Kindes gezahlt. Eine weiche Übergangsregelung gilt für das 2. Kind: Auch wenn das 2. Kind nach dem 24. Monat seit der Geburt des 1. Kindes zur Welt kommt, profitieren die Eltern. Bis zum 36. Monat nach Geburt des 1. Kindes erhalten sie dann den Geschwisterbonus. Ist das 1. Kind also 30 Monate alt , wenn das 2. Kind geboren wird, gibt es neben dem Elterngeld noch 6 Monate den Geschwisterbonus.

Das Elterngeld erhöhen - durch einen geschickten Wechsel der Steuerklasse

Ausschlaggebend für die Höhe des Elterngeldes ist bei Ehepaaren, bei denen beide Partner berufstätig sind, die Wahl der richtigen Steuerklasse vor der Geburt. Verheiratete Paare können ihre Steuerklasse frei wählen und sollten, um das Nettogehalt des Elterngeld beziehenden Partners zu erhöhen, einen Wechsel der Steuerklassen in Betracht ziehen. Meist verdient der Ehemann mehr als die Ehefrau, weshalb er in der Steuerklasse III und sie in der Klasse V ist oder beide gehören der Klasse IV an. Jedoch bleibt in den überwiegenden Fällen die Frau nach der Geburt daheim, sie bezieht das Elterngeld. Deshalb zahlt es sich aus, wenn die Ehefrau vor der Geburt ein möglichst hohes Einkommen hatte, etwa durch die Steuerklasse III. Zwar hat das Paar dann in dieser Zeit vor der Geburt insgesamt weniger Netto-Gehalt zur Verfügung, dies wird mit der Steuererklärung aber wieder erstattet. Das niedrigere Elterngeld, wenn der Wechsel der Steuerklasse ausbleibt und die Ehefrau in der Klasse V oder IV verbleibt, kann im Nachhinein nicht mehr kompensiert werden.

Den Wechsel der Steuerklassen muss das Ehepaar beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies muss aber rechtzeitig geschehen! Es wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die in den 12 Monaten vor der Geburt am längsten galt. Der Antrag sollte also spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, wenn der Mutterschutz beginnt - nur dann bringt der Wechsel einen Nutzen. Denn der Steuerklassenwechsel wird nach Antragstellung erst im nächsten Monat wirksam und die werdende Mama muss mindestens sechs Monate vor der Geburt mit vollem Gehalt dieser Steuerklasse angehören. Die Zeitspanne reicht aus, damit die Elterngeldstelle die Frau für den gesamten Bemessungsspielraum in dieser Steuerklasse einordnet.

Insgesamt ist es aber immer besser, den Antrag auf Steuerklassenwechsel möglichst bald nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu stellen. Denn kommt das Kleine womöglich früher als am voraussichtlichen Entbindungstermin auf die Welt, gilt dieser Termin natürlich auch für die Berechnung des Elterngeldes.

Alternative: der Verzicht auf das Ausklammern der Mutterschutzmonate

Ist ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklassen nicht realisierbar, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Gegebenenfalls hilft es bei der Beantragung des Geldes schriftlich zu erklären, dass man auf die Ausklammerung der Mutterschutzmonate verzichtet. Der Mutterschutz wird im Regelfall, da die Frau ja in diesem Monat nicht ihr volles Gehalt erhält, automatisch ausgeklammert. Verzichtet man auf diese Regelung, fließt der Monat noch ein, die relevante Zeit in der Steuerklasse erhöht sich um einen Monat und so wird, wenn das Minimum von sechs Monaten erreicht ist, dieses Einkommen für die gesamten 12 Monate angerechnet. Übrigens wird dieser Trick sogar in der Elterngeldbroschüre des Bundesfamilienministeriums so vorgeschlagen und ist damit absolut legitim. Normalerweise akzeptieren die Elterngeldstellen das Prozedere ohne Weiteres, wer unsicher ist, sollte die Papiere und die Erklärung mit dem Verzicht am besten persönlich beim Sachbearbeiter abgeben.

Zwar senkt das "kleine Gehalt" im Mutterschutz in der Folge natürlich das Elterngeld, aber meist ist der Verlust geringer als würden die Beträge anhand der höheren Steuerklasse berechnet werden.

Eine andere Möglichkeit ist, eventuell auch auf einen Teil des Mutterschutzes zu verzichten. Beispielsweise kann sich das empfehlen, wenn er regulär in der letzten Woche eines Monats beginnen würde. Verzichtet man auf diese Woche, bekommt man das volle Gehalt, der Monat fließt mitsamt der Steuerklasse noch in die Berechnung des Elterngelds ein und dieses erhöht sich. Für den Verzicht muss die werdende Mutter schriftlich eine Erklärung beim Arbeitgeber abgeben und genau angeben, auf wie viele Tage vom Mutterschutz sie freiwillig ihren Anspruch abtritt.

Übrigens, da Beamtinnen und Soldatinnen kein Mutterschutzgeld bekommen, sondern volle Bezüge erhalten bis zur Entbindung, reicht es bei ihnen aus, wenn sie den Wechsel der Steuerklasse sieben Monate vor der Geburt vollziehen. Auch für Ehemänner, falls der Fall genau umgekehrt liegen sollte und der Ehemann die überwiegende Zeit das Elterngeld beziehen wird, reicht es aus, wenn der Steuerklassenwechsel sieben Monate vor der Geburt vorgenommen wird, da sie keinen Mutterschutz sowie gekürztes Gehalt erhalten.

Das Elterngeld wird nicht automatisch geazhlt, sondern muss extra beantragt werden. Was Sie beim Stellen des Antrags auf Elterngeld beachten sollten, erfahren Sie hier: der Elterngeldantrag.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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