Mitglied inaktiv
Hallo Herr DR. Bluni, Ich bin im 6 Monat schwanger und bekomme immer döllere Rückenschmerzen. Ich habe schon vor der Schwangerschaft immer Rückenschmerzen gehabt aber das war gut auszuhalten! Jetzt wo der Bauch wächst habe ich oft so ne dollen Rückenschmerzen meist schon nach 2-3 STD stehen das ich nicht mehr kann. Will nun Montag zum Arzt und mir ihm drüber reden. Meine 2 Fragen. 1: Sollte ich damit gleich zum Frauenarzt oder ist der Hausarzt ausreichend weil mein Frauenarzt ist 40min mit Auto entferntder Hausarzt nicht.?? 2: Kann es möglich sein das mir mein Arzt ein Berufsverbot dafür ausspricht?? Vielen Dank für Antwort
Liebe Peggy, 1. Sprechen Sie bei anhaltenden Beschwerden grundsätzlich mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt, auch schon deshalb, um auszuschließen, ob für Ihre persönliche Situation die Beschwerden eine andere Ursache haben. Die sich vergrößernde Gebärmutter und die sich verändernde Anatomie des kleinen Beckens bringt es mit sich, dass es in der Schwangerschaft mal "ziepen", ziehen, oder drücken kann - und dieses auch im Rücken - wobei man nicht generell sagen kann, woher es kommt, oder ob es noch normal ist. Hinzukommt, dass die hormonelle Veränderung zu einer Auflockerung des Bandapparates, auch im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule, führt und dass das Wachstum des Bauches eine zunehmende Verlagerung des Schwerpunktes nach vorne bewirkt, mit daraus resultierender Hohlkreuzbildung und entsprechenden Beschwerden. Rückenbeschwerden können sich hier bessern, wenn langes Stehen vermieden wird und auf eine gerade Sitzhaltung geachtet wird. Eine nicht zu hohe Gewichtszunahme in der Schwangerschaft kann Muskeln und Gelenke schonen. Schwimmen als körpergewichtsentlastende Sportart ist sicher sehr empfehlenswert. Es stärkt die Rückenmuskulatur und beugt damit nicht nur eventuellen Beschwerden vor, sondern lindert sie auch. Darüber hinaus kann ein gelegentliches Entspannungsbad eine deutlich entkrampfende Wirkung entfalten. Therapeutisch stehen neben der Massage und Fangopackungen auch die krankengymnastischen Übungen zur Auswahl. Dabei können unterstützend entkrampfende Medikamente eingesetzt werden. Ihr behandelnder Arzt kann mit einer schmerzstillenden und entzündungshemmenden Injektion Abhilfe leisten. Aber auch mit Verabreichung von B-Vitaminen oder mit schmerzstillenden Medikamenten kann Linderung herbeigeführt werden, wenn z.B. der Ischiasnerv betroffen ist. Dieses kann durch lokale Einreibungen, z.B. mit Johanniskrautöl, Kamillenöl oder Olivenöl im Lendenwirbel-Bereich abgerundet werden. Schmerzmittel der Wahl ist Paracetamol. Weiterhin können ältere Wirkstoffe, wie Ibuprofen und Diclofenac in den ersten zwei Schwangerschaftsdritteln bei strenger Indikationsstellung eingesetzt werden. Nach bisheriger Datenlage sind sie unbedenklich. Jedoch sollten diese beiden Substanzen im letzten Schwangerschaftsdrittel wegen eines möglichen vorzeitigen Verschlusses des kindlichen Kreislaufs im Herzen (Ductus botalli) nicht eingesetzt werden. Tipps zur Entlastung des Rückens sind •das Meiden von gebeugten Körperhaltungen (beim Sitzen oder beim Stehen) •Vermeiden Sie das Heben schwererer Gegenstände und gehen Sie beim Heben mit geradem Rücken in die Knie •Achten Sie bei den Schuhen auf weiche Sohlen und niedrige Absätze •Zum Schlafen können eine Gesundheitsmatratze und ein flaches Kissen sehr hilfreich sein •Beginnen Sie den Morgen nach dem Aufwachen mit einem Strecken und Lockerungsübungen neben dem Bett •Daheim und am Arbeitsplatz sollten Sie hier einen Stuhl haben, der den orthopädischen Anforderungen entspricht •Schwimmen und insbesondere Rückenschwimmen, wie auch Gymnastik stärkt die Rückenmuskulatur und entlastet den Rücken 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB
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