Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

Ringelröteln

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: Ringelröteln

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Hallo, ich habe keinen Immunschutz gegen Ringelröteln. Ist es richtig, dass ich bis zur 20. Schwangerschaftswoche nicht mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr arbeiten darf, auch wenn ich nicht als Erzieherin arbeite, sondern nur 2 mal die Woche mit der entsprechenden Altersgruppe zu tun habe? Denn anstecken kann man sich ja auch in kürzerer Zeit, oder? Und was ist, wenn ich mich nach der 20. Woche anstecke? Ist dann die Gefahr für mein Kind geringer? Ich habe große Angst vor Ringelröteln.


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Hallo, 1. wegen des auch für mit Kindern beschäftigten Schwangeren sehr geringen Risikos, dass es bei einer Erkrankung während der Schwangerschaft zu Schädigung des Feten kommt (bei der in Rede stehenden Beschäftigtengruppe von 2,1 pro Jahr in ganz Deutschland), erscheint zumindest nach Meinung der Experten eine Freistellung von seronegativen Schwangeren nur bei einer bekannten Fallhäufung in der Umgebung gerechtfertigt. (Quelle: Univ. Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. F. Hofmann, 2009 Diplom - Chemiker Facharzt für Arbeitsmedizin, Fachbereich D / Abt. Sicherheitstechnik, Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin und Infektionsschutz. Literatur: Gärtner, B. et al.: Die Parvovirus B19-lnfektion in der Kinderbetreuung: Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots, Bundesgesundheitsblatt 2007) 2. Fetale Komplikationen treten hauptsächlich bei mütterlicher Infektion gegen Ende des 1. Trimenons (Schwangerschaftsdrittel) und im 2. Trimenon auf. Hierzu gehören Wassereinlagerung (in ca. 10-15 Prozent der akut infizierten Schwangeren) und in seltenen Fällen eine Fehlgeburt. Im letzten Teil der Schwangerschaft sind kaum mehr Folgen für das Kind zu erwarten. 3. für Mitarbeiterinnen von Kindergärten, Kinderhorten, Grundschullehrerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer Ausrichtung in solchen Einrichtungen gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen in Kindertagesstätten für alle werdenden und stillenden Mütter, also neben Erzieherinnen auch für andere Berufsgruppen wie Küchenmitarbeiterinnen und Reinigungskräfte. Für die werdende Mutter von Bedeutung sind hier vor allem die folgenden Infektionskrankheiten: •Röteln •Zytomegalie •Ringelröteln •Windpocken Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist. Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/mutterschutz_kinder.pdf finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen. „Für alle Beschäftigte in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern muss der Arbeitgeber nach Biostoffverordnung (http://lasi.osha.de/docs/lv23.pdf ) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen. Diese Vorsorgeuntersuchung umfasst eine Beratung, die Feststellung der Immunitätslage sowie das Angebot von fehlenden Impfungen gegen folgende Krankheiten: - Keuchhusten - Masern - Mumps - Röteln - Windpocken VB


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