Mitglied inaktiv
Sehr geehrter Herr Dr. Bluni, ich bin in der 24. SSW. Bei meinem ersten Kind vor sieben Jahren wurde in der 23. SSW die sogenannte Feindiagnostik durchgeführt. Bei meiner jetzigen SS ist hiervon keine Rede. Mein FA hat ein sehr altes US-Gerät und misst bei der Untersuchung immer nur den Oberschenkelknochen und das Köpfchen aus. Habe ich denn nicht als 35-Jährige das Recht bzw. den Anspruch darauf, diesen Organultraschall in einer Klinik per Überweisung durchführen zu lassen? Also auf Kosten der Krankenkasse? Herzlichen Dank für Ihre Mühe! Viele Grüße, Marie35
Liebe Marie, 1. als 35jährige haben Sie Anspruch auf eine Fruchtwasseruntersuchung zu Lasten der gesetztlichen Krankenkasse. 2. zu besagtem Ultraschall kann ich Ihnen folgendes ausführen: 3. das genannte "Problem" mit den „Wunschleistungen für gesetzlich versicherte Patientinnen – nicht nur in der Schwangerschaft - ist sicher eines, welches in der letzten Zeit häufiger auftritt (und in Zukunft noch viel mehr) und ist nicht zuletzt auf eine fehlende oder falsche Information/Vorstellung der Schwangeren und auch einem Kommunikationsproblem zwischen behandelndem Frauenarzt oder Frauenärztin und Patientin zurückzuführen. Sicher ist es seitens des behandelnden Frauenarztes oder Frauenärztin notwendig, sich der Probleme und Ängste der Schwangeren/Patientin anzunehmen, ihr offen die Dinge zu erläutern, die eine reguläre Vorsorge beinhaltet und was darüber hinaus geht, und von ihr privat zu erstatten ist. Die moderne Frauenarztpraxis sollte sich natürlich als ein Servicebetrieb verstehen. Hierbei sollte der Partner - wenn von der Schwangere gewünscht - in die Gespräche und Untersuchungen mit eingebunden werden. Jede Schwangere/Interessierte kann in den online abrufbaren Mutterschaftsrichtlinien nachlesen, was Gegenstand der Untersuchungen ist. Die Adresse ist http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/ im Rahmen einer normalen Schwangerschaft ohne Hintergrundrisiko sind 3 Ultraschall-Untersuchungen vorgesehen: 9.-12. SSW 19.-22. SSW 29.-32. SSW Bei besonderen Indikationen (Risiko aus der Vorgeschichte oder dem Alter, Auffälligkeit, Wachstumsretardierung, andere Besonderheiten) sind weitere Untersuchungen angezeigt. Zu diesen drei Ultraschalluntersuchungen gehört nicht der differenzierte Organultraschall zwischen der 19. + 22. SSW, der in der Regel durch einen entsprechend erfahrenen Arzt für Pränataldiagnostik, meist in einer Spezialpraxis oder einem Perinatalzentrum durchgeführt wird. Ein solcher Organultraschall/ Feindiagnostik wird in der Regel nur bei einer medizinischen Indikation veranlasst; die Schwangere hat darauf keinen generellen Anspruch und kann den Frauenarzt dazu auch nicht drängen, ihr hierfür eine Überweisung auszustellen. Ähnlich verhält es sich mit Ultraschalluntersuchungen, die über das übliche Maß hinausgehen, da diese, wenn keine Indikation vorliegt (was bekanntermaßen meistens der Fall ist) von den Gesetzlichen Kassen nicht vergütet werden. Wünscht die gesetzlich versicherte Schwangere diesen zusätzlichen Ultraschall dennoch, so müssen ihr hierfür ganz klar die Kosten komplett in Rechnung gestellt werden. 4. den Ausführungen zu Folge kann Ihre Frauenärztin/Frauenarzt entscheiden, ob sie/er auf Grund Ihres Alters eine Indikation für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen sieht. Das muss aber nicht zwangsläufig ein Missbildungsultraschall um die 20.SSW sein. VB
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