Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der 23 ssw und habe paar Probleme. Ich habe alle halbe std Kontraktionen mit Schmerzen verbunden, für mich ist es sehr anstengend zu arbeiten (sitzen oder stehen). Dazu kommt die Übelkeit. Mein Arzt sagt das mit Baby alles ok ist und das ist das wichtigste. Ich fragte meinen Frauenenarzt ob er mich nicht Freistellen könnte, dies möchte er nicht tun (ich und mein Baby sind nicht gefärdet) er schreibt mich nicht einmal krank. Meine frage ist kann er das machen nur dann wenn er der Meinung ist oder muss er den Arbeitsverbot aussprechen auch wenn ich der Meinung bin das es für mich nicht so einfach ist.
Hallo, 1. sprechen Sie bei solchen Beschwerden zunächst immer mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt. Es ist sicher so, dass jede Schwangerschaft für sich genommen, völlig unterschiedlich verlaufen kann, mit völlig neuen und auch unterschiedlichen Erfahrungen bei bestimmten körperlichen Veränderungen. Dazu kann gehören, dass ab dem 5./6. Schwangerschaftsmonat schon mal leichte Kontraktionen - ein Zusammenziehen der Gebärmutter mit Verhärtung des Bauches - eintreten können. Diese können u.a. infolge der kindlichen Aktivität hervorgerufen werden, aber auch durch zuviel Stress oder Überanstrengung. Dieses sind aber nicht zwangsläufig vorzeitige Wehen, die sich auf den Muttermund auswirken. Um hier auszuschließen, dass diesen Kontraktionen nicht doch eine klinische Bedeutung im Sinne vorzeitiger Wehen zukommt, ist es empfehlenswert die behandelnde Frauenärztin/Frauenarzt zu informieren und hier abzustimmen, ob eine Untersuchung sinnvoll und notwendig ist. Wichtig ist es, hier immer den Gesamtzusammenhang zu sehen: Sehr hilfreich ist es, wenn Ihre Frauenärztin/Frauenarzt im Wehenschreiber sehen kann, ob wirklich keine Wehen vorliegen. Aber auch können bakterielle Entzündungen im Bereich der Scheide richtungweisend sein. Eine solche Entzündung mit Bakterien kann hier der Auslöser sein. Besonders bedeutsam ist, inwiefern sich im vaginalen Ultraschall Hinweise auf eine bedeutende Verkürzung des Gebärmutterhalses, ggf. verbunden mit einer Trichterbildung finden und was der Tastbefund von Muttermund und Gebärmutterhals ergibt. In einigen Fällen hilft bei "harmlosen Kontraktionen" die körperliche Schonung mit Verzicht auf Sport und Verkehr und die prophylaktische Einnahme von Magnesium. Dieses beruhigt die Gebärmutter. In anderen Fällen reichen diese Maßnahmen alleine aber nicht aus. Manchmal ist dann auch eine stationäre Behandlung notwendig. Wie hier für Ihre persönliche Situation das sinnvollste Vorgehen aussehen sollte, kann sicher Ihre behandelnde Frauenärztin/Frauenarzt im Rahmen der Untersuchung beurteilen. Gegebenenfalls wird hier zur Entscheidungsfindung auch die Klinik mit einbezogen. 2. wenn eine Frau stärkere Kontraktionen oder gar Wehen hat, dann ist meist eine KRankschreibung sicher begründet oder berechtigt. 3. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB