Elternforum Vorschule

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Blondie86

ich hab von einer bekannten gehört: ihre kleine wurde ein jahr später eingeschult als eigendlich und hat jetzt die 5. klasse zweimal gemacht und da wurde ihr gesagt da sie ja schon 2 mal zurückgestuft wurde müsste sie beim nächsten mal auf eine förderschule. kennt das jemand? bei uns ist der 30.06. der stichtag, das kind wurde in mai geboren. ich wusste garnicht das wenn man 2 mal zurückgestuft wurde und dann beim drittenmal auf eine förderschule muss oder das das ein jahr später einschulen mit dazu zählt wusste ich auch nicht. mein kind betrifft es nicht sie kommt normal dieses jahr in die schule. (oktober baby)


Birgit67

Antwort auf Beitrag von Blondie86

wenn man das 2. mal das Klassenziel nicht erreicht wird jeder Schüler auf die nächste untere Schulform versetzt, d.h. ein Gymnasiast geht auf die Realschule , ein Realschüler auf die Werkrealschule, und ein Werkrealschüler auf die Förderschule - allerdings war das bisher so - wie das jetzt ist in BaWü mit den ganzen Gemeinschaftsschulen wo keiner sitzen bleiben kann habe ich keine Ahnung - zum Glück haben meine nur noch 1 Schuljahr vor sich und dann habe ich das ganze Gedöns hinter mir. Gruß Birgit


Carmar

Antwort auf Beitrag von Blondie86

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die späte Einschulung mitgezählt wird. Soweit ich weiß, darf man ein Schuljahr nur zweimal besuchen und nicht noch ein drittes Mal. Das Kind wird also (bei weiterhin schlechten Noten) nicht noch mal die 5. Klasse besuchen dürfen, sondern dann auf die nächst niedrigere Schulform wechseln müssen. Wenn der Mutter gesagt wurde, dass das Kind dann auf eine Förderschule wird gehen müssen, dann nehme ich mal an, dass das Kind zur Zeit die Hauptschule besucht. Hier habe ich etwas aus www.wikipedia.de zum Stichwort "Versetzung" kopiert: In manchen Bundesländern müssen Schüler, die innerhalb einer Schulstufe (Unter- oder Mittelstufe) zweimal nicht versetzt werden, in der Regel die Schulform verlassen und künftig die nächstniedrigere Schulform besuchen („Abschulung“). In anderen Bundesländern gilt dagegen, dass Schüler zwei aufeinander folgende Klassenstufen maximal drei Jahre lang besuchen dürfen. Dies bedeutet, dass sie eine niedrigere Schulform besuchen müssen, wenn die Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen erfolgt.