Mitglied inaktiv
hallo ihr lieben. am sonntag werde ich 18 und am dienstag habe ich ET. wie sieht es denn da mit erziehungsgeld aus? das kann ich ja erst beantragen wenn der zwerg da is. aber hätte ich einen anspruch drauf? ich wohne mit meinem schatz zusammen und nur er hat einkommen. ich bekomme rein garnix. und habe auch noch nicht gearbeitet. und so wie ich es bisher gelesen hab kann ich das beantragen oder? und wieviel wäre das dann?
wenn dein freund nciht über irgendso ner grenze liegt ich glaub so 32.00 im jahr bekommst du zirka 300 euro im monat für zwei jahre oder 450 auf ein jahr pro monat, genaue werte weiß ich allerdings nciht
Ob und wieviel EG ihr bekommt, haengt vom Verdienst deines Partners ab. Ausrechnen kannst du es hier: http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/rechner_04/start.html LG Berit
Hi! schau mal hier bei www.bmfsfj.de unter Erziehungsgeldrechner (ganz recht), da kannst du dir ausrechnen, ob ihr Erziehungsgeld bekommt. Zudem hier ein Ausschnitt: Höhe und Dauer des Erziehungsgeldes - § 5 BErzGG – Das Gesetz unterscheidet beim Erziehungsgeld zwischen zwei Möglichkeiten, nämlich dem Regelbetrag (300 €) und dem Budget (450 €). Die Broschüre erläutert den Unterschied, die allgemeinen Informationen zum Erziehungsgeld gelten aber für beide Möglichkeiten. Der Regelbetrag des Erziehungsgeldes ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die Einkommensgrenzen im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht übersteigt, für jedes Kind monatlich 300 €. Dies gilt auch für Mehrlinge. Der Anspruch kann in diesem Fall vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (seinem zweiten Geburtstag) gezahlt werden. Wenn sich die Eltern für das Budget entscheiden, beträgt das Erziehungsgeld monatlich bis zu 450 €, der Anspruch auf Erziehungsgeld endet dann aber mit der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes (seinem ersten Geburtstag). Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld im Laufe eines Lebensmonats weg (z. B. Aufnahme einer Vollbeschäftigung), dann endet die Zahlung mit Ablauf dieses Lebensmonats. Diese Veränderung müssen Sie Ihrer Erziehungsgeldstelle umgehend mitteilen. Die Eltern müssen sich entscheiden, ob sie den Regelbetrag (monatlich bis zu 300 €) oder das Budget (monatlich bis zu 450 €) wählen. Hierzu berät auch die Erziehungsgeldsstelle. Im besonderen Härtefall können die Eltern ihre getroffene Entscheidung einmal nachträglich ändern. Ein Härtefall liegt insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person, die dazu führt, dass der Anspruch auf Budget entfällt, vor. Entscheiden sich die Eltern beim Antrag auf Erziehungsgeld nicht für eine der beiden Möglichkeiten, dann wird der Regelbetrag gezahlt. (...) Anspruchsberechtigte - § 1 BErzGG - Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die - einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, - das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, - die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, - nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung gilt diese Einschränkung nicht). Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes können Erziehungsgeld erhalten: - Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt worden sind, - Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die hier in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich stehen. Für Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland und für ihre Ehegatten gelten ergänzende Sonderregelungen (siehe § 1 Abs. 7 BErzGG). Erziehungsgeld erhalten Mütter und Väter unabhängig von ihrer bisherigen Tätigkeit. Erziehungsgeld erhalten also Hausfrauen bzw. Hausmänner, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige. Die Eltern bestimmen, wenn beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, an wen von ihnen das Erziehungsgeld gezahlt werden soll. Sie können sich abwechseln. Die Gesamtdauer des Bezugs von Erziehungsgeld verlängert sich dadurch jedoch nicht. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der nicht verheiratete Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt. Gleiches gilt bei der Betreuung des Kindes des Ehegatten und seit 1. 8. 2001 auch des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege kann ebenfalls Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden, nicht aber für Pflegekinder. Es wird beginnend mit der Aufnahme des Kindes in die Familie und nur innerhalb der Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres gezahlt. Auszubildende, Schülerinnen bzw. Schüler und Studentinnen bzw. Studenten erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. Sie müssen ihre Tätigkeit nicht auf 30 Wochenstunden reduzieren. Für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die in Deutschland leben, gelten beim Erziehungsgeld die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Das trifft auch für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge zu. Andere Ausländerinnen und Ausländer müssen für ihren Anspruch auf Erziehungsgeld eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis haben. Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend bewilligt. (...) Einkommensgrenzen - § 5 BErzGG – Regelbetrag: Für die ersten sechs Lebensmonate beträgt die Einkommensgrenze bei Ehepaaren mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 € für das jährliche Einkommen; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ebenso für einen Elternteil und seinen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Grenze 23.000 €. Budget: Die Einkommensgrenze beträgt 22.086 € für Ehepaare mit einem Kind sowie für eheähnliche Lebensgemeinschaften und 19.086 € fürAlleinerziehende. Diese Euro-Beträge sind in etwa vergleichbar mit einem entsprechenden Jahres- Nettoeinkommen, auch wenn für die Berechnung des Einkommens im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht dieselben Grundsätze wie im Steuerrecht gelten. Die hier genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um einen Zuschlag in Höhe von 3.140 €. Überschreitet das Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze für die ersten sechs Lebensmonate, entfällt das Erziehungsgeld. Ab dem siebten Lebensmonat beträgt die Einkommensgrenze für das jährliche Einkommen bei Ehepaaren mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 €; sie gilt auch für Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und für einen Elternteil mit Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 13.500 €. Beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um den vorgenannten Zuschlag (3.140 €). Wenn die Eltern mehr verdienen, entfällt das Erziehungsgeld nicht wie beim Überschreiten der Grenzen im ersten Halbjahr, sondern es wird gemindert: Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 % des Einkommens, das die genannten Grenzen übersteigt, das Budget um 7,2 % (§ 5 Abs. 4). Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im ersten bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt. Bei angenommenen Kindern sind das Kalenderjahr vor der Aufnahme in die Familie und das folgende Jahr zugrunde zu legen. Wichtig: Übt die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs keine Erwerbstätigkeit aus, wird ihr Erwerbseinkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) nicht berücksichtigt. Lässt sich das Einkommen nicht nachweisen, dann wird auf das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen. Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind, und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines eingetragenen Lebenspartners. Das Einkommen der Eltern wird getrennt berechnet. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten sowie zwischen Einkünften der Mutter und des Vaters ist nicht zulässig. Für das Einkommen der erziehungsgeldberechtigten Person gelten besondere Regeln. *** Alles zum Thema Erziehungsgeld kannst du auf dre oben genannten seite nachlesen. lg Verena
Hallo, beantrage so schnell wie möglich nach der Geburt Erziehungsgeld und Kindergeld,...das Kindergeld bekommt man sehr schnell ca 4 Woche, hatte es bei uns gedauert..., das Erziehungsgeld dauert leider immer etwas länger, wenn es auch Rückwirkend, ab Geburt gezahlt wird...,ich habe damals mal angerufen und etwas gebettelt, da ich auch nur das bekam und hatte dann 2 Tage später den Bescheid..., es dauerte so 6 Wochen....,ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das erste halbe Jahr bekommt es meist jeder und danach wird das einkommen stärker angerechnet.Falls dein Partner wenig verdient, währe vielleicht auch Wohngeld/Sozialhilfe intressant! Grüße Nicki