Elternforum Schwanger - wer noch?

@Angelsdreams

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die Kündigung ist hinfällig, wenn du schwanger bist. wundert mich, dass das dir hier keiner gesagt hat. Der arbeitgeber muss die Kündigung zurücknehmen. Bitte mach schnell einen Test. und wnen du schwanger bist, bist du unkündbar, und solltest umgehend deinen ehemaligen arbeitgeber informieren.


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recht hat sheena, habe ich vorhin auch schon mal drüber nachgedacht.......


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sie war aber auch noch in der probezeit... gilt da das kündigungsverbot auch?????


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ja das kündigungsverbot gilt auch in der probezeit. Habe ich damals so in der ausbildung gelernt. wenn wir in der probezeit schwanger geworden wären, dann wären wir automatisch übernommen worden. der schutz des ungeborenen Lebens steht über alles.


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Hallo, wird eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger, gelten die Regelungen des Mutterschutzes und das bedeutet, dass einer Schwangeren nicht gekündigt werden kann. Das kannst du hier nachlesen: http://www.arbeitsratgeber.com/probezeit_0161.html Gruß Sylvia


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Danke für den Hinweis, aber ich hab geschrieben das ich während meiner Probezeit mit der Clomibehandlung angefangen habe, nicht das dort schon schwanger war. Wenn es geklappt hat, wäre ich heute 3+5. Die Kündigung war wirksam zum 08.08.2009. Somit dürfte das eigentlich leider nicht hinhauen. Mein ES müsste dann in die Kündigungsfrist gefallen sein. Und ganz ehrlich? Was bringt es mir wenn die Kündigung zurückgenommen werden muss, wenn meiner vertragsgemäßen Arbeit eh nicht nachgehen kann, aufgrund der Psyche? Ich weiß nicht ob die dann verpflichtet sind mir eine andere Stelle zu geben, aber ich bin laut Vertrag in einer bestimmten Abteilung eingestellt gewesen mit einer bestimmten Tätigkeit. lg Angel


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Hier die Lösung dank Google, somit kann ich die Kündigung leider nicht anfrechten: 7. Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz des MuSchG ein? Der Kündigungsschutz des MuSchG greift natürlich nur ein, wenn man bei Kündigungszugang schon schwanger war (wird man erst während der Kündigungsfrist schwanger, greift das MuSchG nicht ein!).