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Nach 9 Monaten endlich Post vom Versorgungsamt.....

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Kater Keks

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Wird ja auch Zeit! Auf meinen Widerspruch hin hab jetzt doch 30% Schwerbeschädigung bekommen.....aber was heißt das jetzt für mich? Hab ich jetzt irgendwas davon? Muss ich das noch irgendwo anders melden, als auf Arbeit? Ich hab keine Ahnung.... LG, Jana


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Kater Keks

3o % ist nicht viel wird Dir denke mal nichts bringen.


Mutti69

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Antwort auf Beitrag von Kater Keks

Wenn du Probleme auf der Arbeit wegen deiner Erkrankungen hast, oder ggf. deswegen dein Job gefährdet ist, dann kannst du einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Du bist dann einem Schwerbehinderten gleichgestellt und hättest ggf. zumindest für Ausbildung und / oder Job weitere Vorteile. LG


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Mutti69

Einer Bekannten der mann hatte 40% und der Gleichstellungsauftrag hat ihm im Endeffekt gar nichts gebracht er wurde trotzdem nach langem hin und her gekündigt.


Dreikindmama

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Antwort auf Beitrag von Kater Keks

Du kannst einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Dies bedeutet: Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit ausgesprochen. Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) und des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gleichgestellte behinderte Menschen haben auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (nichtig). Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate andauert. Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens vier Wochen (§ 86 SGB IX). Eine bestimmte Größe des Betriebs ist dagegen (anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz) nicht erforderlich. Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung bereits durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein oder der entsprechende Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung muss bereits mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden sein (§ 90 Abs. 2a SGB IX)[10]. Der besondere Kündigungsschutz besteht aber stets auch bei offensichtlicher Schwerbehinderung. Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts wusste, sofern der Gekündigte den Arbeitgeber unverzüglich über seinen Behindertenstatus oder den gestellten Antrag informiert. Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat (§ 7 in Verbindung mit § 4 KSchG). Die Frist läuft aber erst ab Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Hat der Arbeitgeber keine Zustimmung beantragt oder erhalten, läuft die Frist also nicht. Steuerliche Nachteilsausgleiche Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen (zum Beispiel Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen „G“) oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen „aG“ oder „H“ bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten Merkzeichen) geltend gemacht werden. Gruß Sylvia


Mutti69

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Antwort auf Beitrag von Dreikindmama

Andernfalls hätte die Antragstellung wenig Sinn. LG


Kater Keks

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Antwort auf Beitrag von Mutti69

Danke, nein (noch) behindert sie mich nicht...Gott sei Dank....aber das kommt irgendwann bestimmt....