Mamma_Mia
Das ist doch gar nicht mehr so rechtens oder?
Ich bin der Meinung dass man es selbst wenn es damals im Mietvertrag vermerkt wurde nicht machen muss.
Was wisst ihr darüber?
Genervte Grüße, Mamma_Mia ![]()
Schau in Deinen Mietvertrag. Dort gibt es eine Klausel zur Durchführung der sog. Schonheitsreparaturen. Du mußt renovieren, wenn die Klausel wirksam ist und eben nicht, wenn sie unwirksam ist. Ohne Kenntnis der Klausel kann man das aber nicht pauschal beantworten.
Hallo ! Eigentlich müsste im Mietvertrag dazu etwas stehen . Ich habe meine Wohnung bei Einzug komplett renoviert und muss es bei Auszug nicht mehr machen...ist ja auch sinnfrei denn der Nachmieter hat sicherlich andere Vorstellungen wie seine Wohnung aussehen soll . Ich muss besenrein verlassen und fertig . Lg !
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.
Ganz hinten steht noch:
Bei Auszug muss der Mieter die Wohnung renoviert übergeben. d.h. alle Wände und Decken weiß gestrichen.
IST DAS SO RECHTENS? MÜSSEN WIR RENOVIEREN??? ![]()
Jap!
Quotenregelung ist unwirksam, das hat der BGH kürzlich entschieden. Habt ihr die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen bei Einzug?
Quotenregelung ist unwirksam, das hat der BGH kürzlich entschieden. Habt ihr die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen bei Einzug?
oh man könnte echt kotzen. Die wissen genau dass wir die ganzen Jahre hätten Mietminderung machen können wegen dem Schimmel und wir haben die letzte Nebenkosten Abrechnung bezahlt obwohl wir im Recht gewesen wären sie nicht zu zahlen, wegen der Frist. Und jetzt das? Mein Mann will denen das nachher nochmal sagen, die spinnen doch.... ![]()
mein Mann hat die Wohnung 2000 renoviert bekommen
und telefonisch haben sie erst zugestimmt dass die Wohnung nur Besenrein übergeben werden muss!
Ich würde ein Schreiben aufsetzen, in dem du um schriftliche Bestätigung bittest, über die Abmachung die ihr telefonisch getroffen habt. Klar ist es Mist, alles zu renovieren, aber wenn ihr die Wohnung so bekommen habt und es im Mietvertrag steht, ist es rechtens.
Da würde ich beim Mieterverein, der Verbraucherzentrale nochmal nachfragen ehe ihr den Pinsel schwingt! Renoviert übernehmen heißt meist auch renoviert übergeben. Aber da euer Vertrag eine unwirksame Klausel enthält (Quote) kann es sein, dass somit die gesamte Klausel unwirksam ist und ihr NICHT renovieren müsst. Irgendwas war da, informier dich nochmal!
Was steht denn im Vertrag, wann Schönheitsreparaturen fällig sind? Bei starren Fristen, ist die Klausel ebenfalls nicht wirksam.
...weil ich nicht den ganzen Vertrag kenne. Die Klausel wirkt auf mich auch unvollständig. Die starre Regelung bezüglich der Kostentragunmg ist unwirksam, weil sie nicht auf den tatsächlichen Zustand abstellt. Geh' zum Mieterverein!
Da steht: Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter nach Maßgabe des nachfolgenden Fristplanes fachgerecht auszuführen. Die Fristen beginnen ab Vertragsbeginn. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung , insbesondere in den Küchen oder Kochnieschen, in Bädern/Duschen spätestens alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, in Fluren, dielen spätestens alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
sollen wir zum Anwalt gehen?
Äh, du hast eine Mietrechtsschutzversicherung?! Klar, dann frage beim Anwalt nach. Die Klausel mit "spätestens nach x Jahren" schreit für mich ebenfalls nach Unwirksamkeit!!! Ich denke, ihr habt gute Chancen!
Hier ist definitiv nicht der Ort, sich juristischen Rat zu holen
Unter einem starren Fristenplan ist eine Regelung zu verstehen, die dem Mieter eine Renovierungspflicht in bestimmten Zeiträumen auferlegt. Beispiel: „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fachgerecht auszuführen…. Die Zeitabstände betragen: 2 Jahre bei Bad, Toilette und Küche und 5 Jahre bei allen anderen Räumen.“ oder „Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: ...“ (Es folgt starrer Fristenplan wie im vorangehenden Beispiel.) Derartige Bestimmungen werden von der Rechtsprechung regelmäßig als unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 I BGB und damit als unwirksam angesehen, weil die Renovierungsverpflichtung dem Mieter ungeachtet des Zustandes der Wohnung auferlegt wird2. So ist es keinesfalls zwingend, daß Räume oder Teile davon (z. B. Heizung, Fenster- oder Türrahmen etc.) bereits nach 2 oder 5 Jahren wirklich renovierungsbedürftig sind, z. B. weil der Mieter die Räume nur wenig nutzt. Wenn der Fristenplan wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, dann gilt dies auch für die Renovierungspflicht an sich. Das bedeutet, daß die Renovierungsklausel zusammen mit dem Fristenplan eine (Regelungs-)Einheit bilden und somit insgesamt unwirksam sind, so daß der Mieter von jeglicher Renovierungsverpfichtung frei ist und statt dessen wieder die „Grundregel“ des § 535 BGB gilt, nach der die Renovierung Sache des Vermieters ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der Renovierungsklauseln auf das gerade noch zulässige Maß findet demnach nicht statt3. Allerdings sollte beachtet werden, daß auch die starre Fristenregelung durch zusätzliche Formulierungen aufgeweicht werden kann und dann nicht mehr unbedingt unwirksam sein muß4. Dem BGH lag eine starre Renovierungsklausel zur Entscheidung vor, die um den Zusatz ergänzt war: „Läßt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der ... vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so kann der Vermieter nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen." In diesem Fall sahen die Bundesrichter keine unangemessene Benachteiligung des Mieters mehr, weil dem Zustand der Mietsache ausreichend Rechnung getragen werde5. Beanstandet und für unwirksam erachtet wurde hingegen folgende, durch den Zusatz „notwendig“ zwar abgeschwächte, aber auf einen Fristenplan „bezugnehmende“ Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre, Fenster/Tür/Heizkörper: 6 Jahre).“ 6 Zum Teil wird auch versucht, starre Fristenregelungen durch eine Verlängerung der Fristen auf 5 bis 10 Jahre zur Wirksamkeit zu verhelfen, wobei indes übersehen wird, daß die Renovierungsintervalle zumindest wie im vorgenannten Beispiel für sich genommen von der Rechtsprechung nicht als unangemessen beurteilt werden (unter Verweis auf den vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, wonach Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“ bereits nach 3 Jahren erforderlich sein sollen7. Eine deutliche Verkürzung dieser Intervalle durch eine formularmäßige Klausel ist hingegen mit § 307 II Nr. 1 BGB unvereinbar, wonach eine unangemessene Benachteiligung dann anzunehmen ist, wenn von wesentlichen Grundgedanken der zugrundeliegenden „gesetzlichen“ Regelung abgewichen wird (z. B. die Vorgaben des Mustermietvertrages des BMJ).
...DU kannst Du die Situation gar nicht beurteilen. Ist nicht böse gemeint, aber für soetwas gibt es Fachleute, die sich auskennen und die GESAMTsituation beurteilen können. Geh' zum Anwalt oder zum Mieterverein.
ja das ist mir klar aber ich wollte mich halt auch dazu informieren. Und wo ich das jetzt las, bin ich der Meinung dass es wirklich Sinn macht zu einem Anwalt zu gehen der sich das mal ansieht. Ich danke euch für die Antworten!
Wo steht denn da, dass frisch renoviert werden muss? Schreibt doch nicht solchen Quark. Renoviert bedeutet, dass ihr zeitgerecht gestrichen haben müsst. Da gilt für jedes Zimmer eine andere Frist. Im Schlafzimmer muss zum Beispiel weniger oft gestrichen werden als in der Küche Habt ihr das gemacht, dann müsst ihr auch nichts streichen. Habt ihr das nicht gemacht, stehen ja die anteiligen Zahlungen drin. Oder ihr holt das eben selber nach. Warum habt ihr denn die Miete nicht gekürzt? Hätte ich sofort gemacht! Habt ihr wenigstens unter Vorbehalt gezahlt, dann könnt ihr rückwirkend für 3 Jahre kürzen?
Ich war neugierig und hab telefoniert. Der Herr vom Mieterschutzbund sagt, diese Prozentklausel darf nicht mehr verwendet werden und ist somit unwirksam. In dem Fall reicht ein besenrein, wenn ihr regelmäßig getüncht habt.
Danke littlecreek :) wir haben das jetzt mit dem Vermieter geklärt und wir vermuten nach seiner Reaktion "er habe ja den Brief etwas unglücklich formuliert..." dass er genau wusste dass das so nicht mehr rechtens ist und dass er wohl einfach probieren wollte ob wir so blöd sind und das nicht merken ;) Er hat jetzt jedenfalls gesagt dass wir nicht renovieren müssen. Glück gehabt!
Es gilt das, was im Mietvertrag steht. Ob das sinnfrei ist oder nicht. Ich würde aber erstmal mit dem Vermieter sprechen, vielleicht findet ihr einen Kompromiss. Den würde ich mir allerdings schriftlich geben lassen. LG
Da gabs doch grade ein Gerichtsurteil. Egal was im Vertrag steht, man muss die Wohnung nur renoviert übergeben wenn man sie auch renoviert übernommen hat. So war das glaub ich.
Nein...ARGHH...so war das nicht. Die Rechtsprechung zu diesem Urteil füllt Bücher...das kann man nicht an einem Urteil festmachen und schon gar icht, wenn man nicht einmal den Vertrag hat.
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