Zwurzenmami
Hallo, angenommen, man kauft bei einem Händler ein Auto, welches bei autoscout24 inseriert war. Inwieweit muss das Angebot mit dem Auto übereinstimmen? z.B. Im Angebot stehen Winterreifen und in Wirklichkeit steht das Auto auf Sommerreifen und der Händler will für 200 € Winterreifen verkaufen und aufziehen. Im Angebot steht aber nicht 8-fach Bereift, Also nur die Räder, die drauf sind. Müssen dann die Winterreifen drauf sein oder können es dann auch Sommerreifen sein?
….wenn das im Angebot steht, was du geschrieben hast. Wenn da standen "aufgezogene Winterreifen" kann er von euch für den Wechsel kein Geld verlangen. Wenn da aber steht mit Winterreifen, dann kann er für den Umbau Geld verlangen. Es stand ja nicht da - aufgezogene Winterreifen. Die genaue Formulierung ist wichtig. Nicht kaufen würde ich sagen. Wenn es schon so banal anfängt nicht zu stimmen, wer weiß, was noch nicht stimmig ist.
...denn das Inserat ist nicht bindend. Autoscout ist nur die Plattform, nicht der Verkäufer.
….? Die Plattform ist doch nur eine Benutzeroberfläche?
http://ww2.autoscout24.de/info/faq/faq_common.aspx#FAQ448752

...ob das rechtlich bestand hat. Es handelt sich bei autoscout um gewerbliche Händler. Das kann nicht sein, dass ich mit einer Anzeige (Verkauf eines Autos) auf Kundenfang gehe, indem ich etwas falsches hinein schreibe. Das halte ich für ausgeschlossen.
Das autoscout selbst sich aus der Haftung nimmt ist klar. Das würde ich auch so schreiben. Aber der Händler gegenüber dem Kunden ….. da wäre ich vorsichtig. Da könnte ja jeder - rein theoretisch - alles behaupten und dann sagen, sorry - geirrt.
....die Angebote sind nicht verbindlich, sondern eine sog. Invitation ad offerendum, also eine Einladung an den Leser, selbst ein Angebot abzugeben. Wenn es offensichtliche Lockangebote sind, also etwa Porsche für 3 Euro oder sowas, dann kann man darüber nachdenken, ob es unlauterer Wettbewerb (oder was auch immer) ist. Aber eine reine Annonce ist nicht bindend für den Händler. Der eigentliche Kaufvertrag kommt ja auch erst beim Händler/Verkäufer auf dem Hof zustande. Und da macht er dann ein Angebot, dass der Käufer annimmt oder nicht oder seinerseits ein neues Angebot abgibt.
...kannst Dir aber sicher sein. Denn direkt über Autoscout kann man ja auch nicht kaufen, wie zB bei Ebay oder Amazon.
...wenn ich, egal ob offensichtlich oder weniger subtil - mit falschen Behauptungen potentielle Interessenten zu mir locke und denen, wenn ich sie denn mal auf meinem Hof stehen habe, erkläre, Ätsch ...Pech gehabt. Es stimmt, der KV kommt erst auf dem Hof des Verkäufers zustande. Da gibt er dann sein Angebot ab. Aber Lockangebote sind auch nicht zulässig. Gewerbe zu privat ist auch im Recht besonders geschützt.
bei wem man da kauft, auch bei eBay oder amazon. Genau beschrieben, vor Kauf! Auch bei autoscout steht bei und von wem man kauft.
Ich denke, zwischen einem Lockangebot und einer Abweichung vom Angebot in der Anzeige, können Welten liegen. Auch rechtliche. In der Regel wollen die Leute ihre karren verkaufen und keine schlechten Bewertungen einkassieren. Ich glaube aber, dass kleinere Abweichungen schon häufiger vorkommen. Bindend ist das, was letztlich im Vertrag steht.
Allerdings sehen die Gerichte in den Preisschildern noch eben kein rechtsverbindliches Angebot des Ladeninhabers. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ vor. Das heißt, der Kunde wird aufgefordert, seinerseits ein Kaufangebot an der Kasse abzugeben, dass dann durch die Kassierer angenommen wird. Die Ladeninhaber möchten sich nämlich durch die bloße Auszeichnung nicht dazu verpflichten, die Ware verkaufen zu müssen. Weiter: Wenn jemand ein Angebot abgibt, ist er grundsätzlich daran gehalten. Quelle: https://www.wbs-law.de/allgemein/falsche-preisauszeichnung-13587/ Falsche Preisauszeichnung ist aber etwas anders als falsche Angaben im Verkaufstext. Finde ich.
….versehentlich etwas falsch schreiben ….. nun ja. Okay, wenn ich sehe, da steht ein Porsche und der wird für 50 Euro angeboten, kann der Händler sich auf das "invitatio ad offerendum berufen". Das ist eine falsche Preisauszeichnung, die er im besten Fall auch noch nachweisen kann. Aber satt Winterreifen nun Sommerreifen und dann auch noch Geld dafür wollen, statt den Fehler zuzugeben und einen Vorschlag zu machen ….. da kann es nicht sein, dass damit der Kunde angelockt wird. Das ist mit Sicherheit nicht erlaubt. Ja, verbindend ist, was im KV steht. Aber auch mündlich können Verträge zustande kommen. Vor allem Gewerbe zu privat. Da ist man als Gewerblicher immer auf der schlechteren Argumentationsseite.
Lügen ist nicht gleich Betrug. Betrug ist eine Straftat, hat also erstmal nichts mit der Frage zu tun, ob eine Annonce ein verbindliches Angebot ist. Betrug bedeutet, dass jemand über Tatsachen täuscht, dadurch beim Opfer einen Irrung erregt, durch diesen Irrtum nimmt das Opfer eine Vermögensverfügung vor und erleidet dadurch einen Vermögensschaden, Verfügung und Schaden müssen deckungsgleich sein. Das ist hier ja nicht im Ansatz gegeben, es fehlt ja schon am Irrtum, wenn sich auf dem Hof des Händler alles aufklärt.
Ja und nein. Erstmal hast Du recht, was die Preisschilder angeht. Wenn ich jetzt über so eine Plattform ein Auto anbiete, also zB roter Porsche mit Sommer- und Winterreifen für 500 Euro, dann ist das erstmal nur eine Information darüber, dass ich so ein Auto verkaufen will. Es ist kein verbindliches Angebot, weil ich es ja über die Plattform gar nicht annehmen kann. Fahre ich dann zum Händler und sage:ich will den roten Porsche mit Sommer- und Winterreifen für 500 Euro mache ich meinerseits ein Angebot an den Händler, nämlich zum Abschluss eines Kaufvertrages über eben jenes Auto. Sagt der Händler: ich habe nur einen roten Porsche ohne Winterreifen für 500 Euro, lehnt er mein Angebt ab und macht mir ein neues. Das kann ich annehmen oder nicht.
...deswegen gilt da ja auch die obige Bezeichnung. Jedoch bei einem falschen Text oder falsche Angaben ……um einem dann die lange Nase zu zeigen.....? Ich bin kein RAe, sehe aber da Unterschiede.
Ich habe, glaube ich, irgendwo geschrieben, dass bewußt falsche Angaben, sog. Lockangebote, natürlich nicht in Ordnung sind.(Also jedenfalls wollte ich das schreiben) Unlauterer Wettbewerb könnte das sein, es könnte einen Anspruch auf Unterlassung auslösen (von Mitbewerbern), sowas in der Art. Kommt auf den Fall an. Aber sowas ist echt schwer nachzuweisen. Ein bloßer Irrtum ist ja noch kein Problem, wenn der Händler das vor Ort aufklärt. Es mag moralisch, ethisch und wie auch immer verwerflich sein, aber eben nicht gleich ungesetzlich.
Das Inserat bei autoscout ist nicht binden. Es kommt allein auf das konkrete Angebot des tatsächlichen Verkäufers an, als des Händlers, auf dessen Hof das Auto steht.
Oft steht da ja noch Änderungen, Zwischenverkäufe etc. vorbehalten dabei. Ich denke damit ist jeder Händler fein raus? Sind die Reifen denn noch gut? Für 200€ hast ja nicht nur passende Reifen, sondern evtl auch passende Felgen. Gerade letzteres kann schnell teuer werden.
Darauf kann man sich leider nicht berufen. Es steht immer drunter Zwischenverkauf, Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Was überein stimmen muss ist der vertragliche Zustand mit dem gekauften Auto.
Auf den Seiten der Plattform ist das beschrieben: es ist nicht verbindlich, es ist ein Angebot ins Gespräch zu kommen...so oder so ähnlich.
der Verkäufer weiß gar nicht, dass wir das Angebot aus dem Internet kennen. Wir hatten uns letzte Woche nur Autos angeguckt und hinterher hab ich mal auf der Plattform nachgeguckt, was es so für Autos in der Nähe gibt und da war das Auto auch mit bei uns wir wissen, dass es Sommerreifen hat und keine Winterreifen wie im Inserat.
Da das immer nur ein Angebot ist, aber kein bindender Kaufvertrag, kann der Verkäufer in der Anzeige schreiben was er will. Was gilt ist das was man dann tatsächlich in dem Moment vereinbart wo der Kauf abgeschlossen wird. Wenn der Verkäufer dann allerdings das Angebot ausdruckt und es an dem Vertrag heftet, haftet er für alles was in der Anzeige steht.
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