ccat
Meine Schwägerin wurde zu Anfang August von Ihrem alten Arbeitgeber gekündigt, noch immer wartet sie auf ihr Arbeitszeugnis...auf Nachfragen wurde sie immer vertröstet und es sei in Arbeit. Was kann man machen? Ist doch wichtig für ihre Unterlagen.
Schriftlich eine Frist setzen und sonst einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen (damit er eine Frist setzt).
Ich hatte ihr auch zum Anwalt geraten, aber das möchte sie nicht. Gute Idee, mit der schriftlichen Frist setzen. Leite ich ihr gleich mal weiter. Danke!
Welche Frist wäre denn okay? 14 Tage?
Ich habe bei solchen Dingen immer noch den schönen Halbsatz: 2 wenn bis da und da keine Regelung vorliegt, gebe ich den Vorgang in die vertrauensvollen Hände meines anwaltes weiter. Das wirkt Wunder, lol, denn reich wird mein Anwalt nicht an mir ;-)
14 Tage würde ich machen (obwohl ich schon früher grober geworden wäre)
frist bis zum 31.12. klingt gut.
um was für ein zeugnis handelt es sich, einfaches oder qualifiziertes? Beim qualifizierten würde ich lieber keine frist setzen.
Sie hat noch keines bekommen. Wichtig ist ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wieso keine Frist setzen beim qualifizierten???
Warum denn nicht? Natürlich würde ich ein neues Zeugnis anfordern, wenn es mir nicht genehm ist. Aber man muss ja auch selbst mal weiter kommen. Irgendwo ist doch Schluss mit lustig.
man kann es aber "friedlicher" machen, fristen werden nicht so positiv gesehen, weisst doch selber.
Am ende bekommt sie ein zeugnis, wo eine 3 oder 4 drin steht, nur schön verpackt. Wer braucht das, wem ist geholfen?
AP:
anrufen, sagen wie wichtig es ist, dass eine arbeit in der aussicht ist usw. Nicht mal gesetzlich ist es geregelt, von wann bis wann man ein zeugnis bekommen sollte - was für frist will man da setzen?
Also, da wäre mir schon früher der Geduldsfaden gerissen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dann zum letzten Arbeitstag Das sagt Wiki dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeugnis Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Tarifverträgen. Seit 1. Januar 2003 gilt für alle Arbeitnehmer der § 109 der Gewerbeordnung (früher für gewerbliche Arbeitnehmer § 113 GewO a.F. und für die übrigen Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete § 630 BGB). § 109 GewO lautet: (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei dieser Neufassung wurde das sprachlich veraltete Wort „Führung“ durch „Verhalten im Arbeitsverhältnis“ ersetzt. Gemeint ist das Sozialverhalten im Unternehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern, Kunden, Besuchern. Damit ist ein wichtiger Gesichtspunkt aus der Rechtsprechung übernommen worden: Ein Zeugnis darf keine doppelbödigen Formulierungen enthalten; die Zeugnisaussagen müssen eindeutig sein, klar und verständlich formuliert. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst fanden und finden sich entsprechende Regelungen in den (Mantel-)Tarifverträgen. Im Gegensatz zu etwa § 64 MTArb enthält bspw. § 35 Abs. 1 TV-L eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Regelung, nach der sich das Endzeugnis nun auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. Anspruch haben auch leitende Angestellte (nach § 5 Abs. 3 BetrVG), Teilzeitkräfte, Aushilfen, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Praktikanten und Zivildienstleistende. Auszubildende haben einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz. Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis ausdrücklich verlangen. Ich bin da härter und weich nicht zurück
Ich finde auch, dass ist schon eine lange Zeit. Natürlich wäre es doof, wenn dadurch ihr Zeugnis schlechter ausfällt.
Und ich würde darauf bestehen, es korrekt zu machen, wenn da was reinfällt. Man (besser gesagt FRAU ;-) ) sollte sich nicht alles gefallen lassen. Sag mal gewerkschaftlich ist deine Schwägerin nicht organisiert? Wenn doch, dann soll sie sich da mal Rückendeckung geben lassen, wozu ist man sonst in einer Gewerkschaft ;-)
Klar hat sie anspruch, dagegen sagt keiner was. Die fristen, wann es passieren sollte stehen aber nirgendwo, da gibt es keine richtlinien. ´ Tatsache ist, dass es tricks gibt, wie die sowas verfassen können. In jeder zweiten gerichtsverhandlung geht es um die arbeitszeugnisse zeugnisse. Deswegen wäre ich vorsichtiger. Nachfragen, erklären - mehr nicht.
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