Stefanie87
Betroffenen Personen ist daher zu raten, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Widerrufs der Verlängerungsoption gebrauch zu machen. In diesem Fall werden die bisher nicht geleisteten Teilzahlungen in einer Gesamtsumme ausgezahlt. Diese Einmalzahlung wird nach einer Vereinbarung der zuständigen Bundesministerien nicht bedarfsmindernd auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angerechnet, wenn der Widerruf der Verlängerungsoption und die Einmalzahlung noch im Jahr 2010 erfolgen. In Widerruf bin ich gegangen aber erst am 27.12.2010 die Auszahlung findet aber erst in diesem Jahr statt, Amt meint wird angerechnet und Jugendamt meint nein da ich noch im letzten Jahr in Widerruf gegangen bin... Was meint ihr kann im Internet leider nichts finden außer den kleinen Text von oben aber da steht ja drin und die Einmalzahlung müssen im Jahr 2010 erfolgen, denkt ihr der Widerruf reicht wenn der vom letzten Jahr ist ? Und an wem kann man sich am besten wenden ohne Geld zu zahlen ? Lg
frag mal bei der verbraucherzentrale nach oder in einem bürgerbüro
In deinem Fall gilt das Zuflussprinzip! Sollte das Geld auf deinem Konto eingehen, wird es komplett angerechnet! Da ist es egal WANN du den Antrag gestellt hast!
wann hast du denn dein schreiben eingereicht? das du die zahlung rückwirkend haben willst? wenn der bescheid noch von 2010 ist , können sie dir nix.. ich musste auch alg2 neu berechnen lassen, weil sie mir auch noch die 185Euro Elterngeld anrechnen wollen, habe es aber schon anfang DEZ Rückwirkend ausbezahlt bekommen
schau mal ins alleinerziehendenforum. stell dort mal die frage. ich bin der meinung mit dem fristgerechtem widerruf hast du deine chancen gewahrt. beratungsstelle arbeiterwohlfahrt, caritas fallen mir ein.
Lies unter anderem mal das : Köln-Bonn. (ddp-nrw). Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).
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