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Geschrieben von Lauch1 am 10.09.2018, 15:22 Uhr

Er hatte keinen Infarkt, er starb an Herzversagen.

Es wird gg e. Tatverdächtigen wg. des Anfangsverdachts der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB (= Täter hat durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht!).
http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=897276&identifier=d159aaa520a27e5c8e0194e0f20cee26

 
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