Guten Tag Frau Bader, ich habe bereits ein Kind (geb. 18.11.2013) und hatte Elternzeit beantragt bis 18.11.2015. Diese habe ich nun auf Anraten meines Arbeitsgebers vorzeitig beendet zum 28.06.2015, weil ab dem 29.06.2015 mein Mutterschutz wegen erneuter Schwangerschaft (vorrauss. Geburt 10.08.2015) beginnt. Vor der ersten Schwangerschaft war ich mit 100 % beschäftigt und hatte Steuerklasse 4 mit Faktor und Kinder. Nun hat der Arbeitgeber mir allerdings den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nur auf der Basis von 50 % berechnet, da ich einen teilweise befristeten Arbeitsvertrag hatte, der zum 25.12.2013 (also während meiner Elternzeit) auslief und ich wäre ab dem 26.12.2015 nur noch mit 50 % beschäftigt gewesen. Mein Arbeitsgeber argumentiert nun so, dass ich ja auch nur mit 50 % beschäftigt wäre, wenn ich wieder gearbeitet hätte. Dann wäre die 100 % Stelle ja weg gewesen. Ich bin mir nun unsicher was richtig ist. Eigentlich heißt es doch, es wird die Vergütung vor dem ersten Mutterschutz zur Berechnung heran gezogen, aber die Tariferhöhungen in der Zeit werden auch berücksichtigt. Und welche Steuerklasse kann zugrund gelegt werden für die Berechnung des neuen Zuschusses. Die 4 von 2013 oder wie jetzt wohl hinterlegt ist die 5? Ich hoffe es war verständlich was ich geschrieben habe. Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe. Freundliche Grüße Michisp
von Michisp am 03.08.2015, 09:46