Hallo,
ich habe eine Frage. Am 5.6.2012 wurde unser erstes Kind geboren. Ich hatte zuvor eine Vollzeitbeschäftigung (6Std/Tag) sowie einen Minijob (400 EUR). Für das erste Kind haben wir 2 Jahre Elternzeit beantragt. Das Elterngeld gesplittet auf zwei Jahre auszahlen lassen. Beim Minijob bin ich auch in Mutterschutz, habe aber nach der Schutzfrist gleich wieder weiter gearbeitet.
Die Elternzeit würde jetzt im Juni 2014 enden, da wir aber das zweite Kind erwarten auf Anfang September, sagte der Arbeitgeber, dass sich eine Beschäftigung bis zur nächsten Mutterschutzfrist nicht lohnen würde, welche ja Mitte / Ende Juli beginnen würde. So sind wir verblieben, dass ich die Elternzeit für das 1.Kind bis einen Tag vor der neuen Mutterschutz-Zeit verlängere und dann wieder in Mutterschutz gehe...
Meine Frage ist nun, von was berechnet sich dann mein Elterngeld für das 2.Kind? Ich befürchte ja, dass sich dies am Minijob orientiert und ich somit deutlich weniger Elterngeld für die zweite Elternzeit erhalten werde... Ist das tatsächlich so? In meinem Fall wären das dann ca. 600 EUR pro Monat weniger, dafür dass ich mir ein bißchen was dazu verdient habe... ???
Vielen Dank schon im Voraus für eine Antwort.
Liebe Grüße
von
Leikabella
am 15.04.2014, 23:11
Antwort auf:
Von was berechnet sich das Elterngeld fürs 2.Kind mit Minijob während der EZ?
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.04.2014
Antwort auf:
Von was berechnet sich das Elterngeld fürs 2.Kind mit Minijob während der EZ?
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen zwischen dem 1. Geburtstag und dem Beginn des neuen Mutterschutz.
Wärst du also gar nicht arbeiten gegangen, wäre das der Mindestsatz von 300 Euro.
So ist es aus dem Verdienst aus dem Minijob.
Das Einkommen aus dem 6-Std-Job hätte daran fast nichts geändert, da nur der Juni mit reingezählt hätte.
Was du versuchen kannst, ist doch ab Juni zu arbeiten. Dann bekommst du für Juni und Juli Gehalt. Und für Juli und August kannst du auf die Ausklammerung des Mutterschutzes bei der Berechnung des Elterngeldes verzichten. Das wären dann 3 Monate mehr mit Einkommen.
Bei 400 Euro die letzten 12 Monate käme ein Elterngeld von ca 310 Euro raus. Hättest du die 3 Monate ein zusätzliches Einkommen von 1000 Euro, käme ein Elterngeld von 500 Euro raus.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 16.04.2014, 08:11
Antwort auf:
Von was berechnet sich das Elterngeld fürs 2.Kind mit Minijob während der EZ?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.04.2014