Patientenstaerkungsgesetz

 Annina Dessauer Frage an Annina Dessauer Beraterin für Mutter-Kind-Kuren

Frage: Patientenstaerkungsgesetz

Liebe Frau Dessauer, herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 06.11. bezüglich unserer teilgenehmigten Kur! Ich wollte mich diesbezüglich noch einmal mit der Beraterin der Diakonie vor Ort in Verbindung setzen und diese war leider nicht mehr sehr kooperativ. Durch ein Missverständnis haben wir leider nicht "die korrekte Abwicklungsreihenfolge" eingehalten (durch meine gesundheitsbedingte Konzentrationsschwaeche habe ich die Antragsunterlagen gleich weiter an die Krankenkasse geleitet, während die Beraterin sie vorher wohl noch einmal sehen und mit uns besprechen wollte, was sie allerdings in Ihrem Antragsbegleitschreiben auch sehr missverstaendlich rein geschrieben hatte). Jedenfalls sagte sie mir sehr unfreundlich, daß sie uns jetzt nicht mehr weiter helfen könnte. Die Krankenkasse hätte sie schon angerufen und ihr deren Entscheidung mitgeteilt. Nun kann sie weiter dann auch nichts mehrfür uns tun. (???) Jetzt muessten wir uns selbst mit der Krankenkasse auseinander setzen. Da wir ja vorab bereits informiert wurden, daß es eine Familienkur im wörtlichen Sinne so nicht gibt und wir daraufhin die Genehmigung für mich und die Kinder für die Mutter-Kind-Kur bekamen, meinem Mann aber eine Rehamassnahme über den Rentenversicherungstraeger empfohlen wurde, hatten wir vorab in der Beratung bereits den Haenslehof als Einrichtung genannt bekommen, die zumindest gegen Eigenleistung den Ehepartner als Begleitperson mit aufgenommen hätte. Die Krankenkasse hatte bei der Bestätigung allerdings drei andre Kliniken aufgeführt, die alle m.E. nach nicht so gut geeignet sind, weil sie von der Indikation her nicht wirklich passen. Sie hatten in Ihrer Antwort vom 06.11. geschrieben, dass ein Widerspruch gegen die Klinikempfehlung moeglich waere aufgrund des Patientenstaerkungsgesetzes?! Koennen Sie uns denn weiter helfen, wie wir das jetzt korrekt durchfuehren koennen, damit wir dann auch in die "Wunschklinik" fahren duerfen?? Was beinhaltet das Patientenstaerkungsgesetz? Ich konnte darunter leider nichts Genaues im Internet heraus finden... Vielen Dank vorab für Ihre erneute Rückmeldung! L.G. Hashomy

von Hashomy am 17.11.2015, 11:46



Antwort auf: Patientenstaerkungsgesetz

Also das Patientenstärkungsgesetz beruft sich hauptsächlich auf Mutter -Kind Kuren die als Reha (§ 41 SGB V) gestellt wurden. Hier wurden die Wünsche des Antrag stellenden nochmals deutlich gestärkt. Dies betrifft den § 9. SBG X. Aber auch wenn Sie eine Mutter Kind Kur als Vorsorge gestellt haben, ist der § 33 SBG I zu berücksichtigen. Vereinfacht ausgedrückt ist es so, wenn Sie eine Mutter Kind Kur als Reha beantragen, haben Sie es in der Hand wohin Sie kommen, die Krankenkasse darf keine höheren Kosten für andere Vertragshäuser mehr angeben und Ihnen keine Liste vorlegen. Haben Sie eine Mutter Kind Kur als Vorsorge beantragt, hat man Ihren Wünschen zu entsprechen. Dies kann z.B. ein christliches Haus sein, ein Haus welches nur Frauen aufnimmt, eine kurze Anreise hat, sie sehr kurzfristig aufnimmt, Blockanreise anbietet, naturheilkundliche Behandlung, eben ein Schwerpunkt / Aspekt, der Ihnen sehr wichtig ist und der ein "Alleinstellungsmerkmal" ist. Sonst ist "über allem schwebend" (in der Vorsorge) das "Wirtschaftlichkeitsgebot. Hier ginge es dann darum heraus zu finden, welche Tagessätze die gewünschte Klinik hat und welche Tagessätze die Kliniken haben, die von der Kasse angegeben wurden. Hier kommt nur eine hohe Differenz als "wirtschaftlich" durch, wenn man es einem Anwalt geben würde. Da die Kassen teilweise Dumping-Preise ausgehandelt haben und ich der Meinung bin, der Kunde sollte an erster Stelle stehen und nicht eine Ersparnis von 3 € pro Tag, ist es ab und an ratsam sich wirklich einen Anwalt für den Widerspruch zur Seite zu stellen (kann ich Ihnen gerne anbieten), wenn sich die Kasse weder auf eine Abänderung von Ort und Zeitraum einlässt oder / und Ihre Klinik keine begründbaren Alleinstellungsmerkale die oben exemplarisch aufgeführt wurden. hat.

von Annina Dessauer am 17.11.2015