Hallo frau bader, ich habe am 06.01.13 eine tochter bekommen und für 2 jahre elternzeit eingereicht.hatte in vollzeit gearbeitet . Ich bin wieder schwanger und geburtstermin ist der 27.03.15. Also fängt der mutterschutz ja schon ungefähr mitte/ende februar an. Seit mitte oktober 2014 bin ich aber vorzeitig in teilzeit wieder bei der firma eingestiegen, erneute Schwangerschaft habe ich natürlich vorab mitgeteilt. Die teilzeitvereinbarung gilt bis 05.01.15 da dies ja das ende der von mir eingereichten zweijährigen elternzeit ist. Wie funktioniert es , dass ich im neuen, zweiten mutterschutz mein altes vollzeit gehalt bekomme ? Ich würde es gerne bis dahin bei der teilzeitbeschäftigung belassen. Geht das? Muss ich meine elternzeit auf drei jahre verlängern um diese dann vorzeitig , zum beginn des mutterschutzes , zu kündigen ? Danke und beste grüße
von
jennsen79
am 03.11.2014, 22:31
Antwort auf:
was muss ich beim zweiten Mutterschutz beachten? wie bekomme ich mein volles geh
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.11.2014