Hallo Frau Bader,
meine Situation ist folgende. Ich habe im April 2013 mein erstes Kind entbunden, danach für 1 Jahr Elterngeld erhalten und bekomme jetzt seit Mai 2014 noch Betreuungsgeld. Meine derzeitige Elternzeit endet am 31.12.2014, d.h. ab 1.1.2015 würde ich offiziell wieder arbeiten gehen. Aber ich bin erneut schwanger, der ET ist der 30.1.2015 (Beginn Mutterschutz 19.12.2014).
1. Sollte ich die aktuelle Elternzeit zum 18.12.2014 vorzeitig beenden um dann wieder den Anspruch auf den AG Zuschuss für das Mutterschutzgeld zu bekommen? Muss das schriftlich erfolgen, kann sich da der AG quer stellen?
2. Wie sieht es mit dem neuen Elterngeld aus? Wie wird das berechnet? Ich bin ja seit der Geburt im April 2013 nicht mehr arbeiten gewesen. Werden für das neue Elterngeld zumindest teilweise ein paar Monate vom Gehalt vor der Geburt des ersten Kindes angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mfg
sukaseli
von
sukaseli
am 02.07.2014, 08:16
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.07.2014