"Re: Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München Hier ist das Urteil nachzulesen: https://openjur.de/u/632655.html Eine echte Rückwirkung gibt es hier nicht, in Bezug auf ein vetspätet eingegangenen Antrag. Das Urteil fällt in eine Zeit, in der die EugH Rechtsprechung zur Änderung des BEEG geführt hat. Das BEEG wurde 2012 geändert. Vorher war es nicht möglich, die Elternzeit vorzeitig zu beenden um in Genuß des Mutterschutzes zu kommen. Bis zur Änderung des deutschen Gesetzes hat es also etwas gedauert. Die Beamtin hat in dieser Zeit rechtzeitig vor Beginn des Mutterschutzes mit Verweis auf die EUgH Urteile den Antrag gestellt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Der Antrag wurde abgelehnt, obwohl es kurze Zeit später ein ministerielles Rundschreiben gab, das vorgab, die Eu Rechtsprechung anzuwenden, allerdings erst mit Datum des Schreibens. Hier gegen erging das münchner Urteil: auch vorher rechtzeitig eingegangende Anträge seien zu berücksichtigen und das Rundschreiben damit rückwirkend anzuwenden. Im Grunde eine Bestägiung, dass das EugH Urteil schon gilt, unabhängig von der Anpassung deutscher Gesetzes, gem. Dem Grundsatz, dass Eu-Recht nationales Recht bricht. " Antwort von Behnke am 11.10.2016 Stimmt, Sie haben recht, habe es auch ausführlich nachgelesen Wieso geht es aber genau nicht? Weil der AG i.d.R. da nicht mitmacht? Wie verhält es sich, wenn der AG zustiimmt? Und wir uns einigen, dass es noch "rechtzeitig" ist? Der AG kann doch im Zuge des Umlageverfahrens die Zuschüsse innerhalb der Mutterschutzzeit von der Krankenkasse zurückbekommen? Und die läuft bei uns ja noch... Die einmaligen 210 € Mutterschftsgeld werden ja bis zu 3 Jahre rückwirkend gezahlt, oder? Und es kommt beim Antrag ja nur darauf an, dass der AG die Gewährung von Muterschutzzeit bestätigt... Sorry wenn ich hier etwas bohre, aber die gesetzliche Formulierung "rechtzeitig" lässt m.E. hier viel Interpretationsraum Viele Grüße
von Anpajo am 12.10.2016, 08:42