Hallo Frau Bader,
ist für die Berechnung des Elterngelds der Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, grundsätzlich ausgeschlossen oder gibt es Ausnahmen? Wenn man z.B. in dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, deutlich mehr verdient als im gleichen Monat im Vorjahr wäre es ja finanziell von Nachteil, wenn dieser Monat grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf.
Ich habe gelesen, dass auf die Verschiebung der Monate nach vorne verzichet werden kann, wenn dies finanziell von Nachteil wäre. Aber geht das andersherum auch?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
von
astya
am 05.07.2014, 20:47
Antwort auf:
Mutterschutz und Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
In die andere Richtung nicht, dazu ist mir zumindes kein Urteil bekannt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.07.2014