Sehr geehrte Frau Bader, ich beziehe momentan Arbeitslosengeld 1. Da mein Kind erst ab August einen Betreuungsplatz hat, liegen die von mir angegebenen Arbeitszeiten für eine mögliche Stelle nun neben zwei Vormittagen (Betreuung durch die Oma, die dafür aber 100km anreisen muss) hauptsächlich an Nachmittagen, Abenden und Wochenenden, da dann der Vater auf das Kind aufpassen kann. Da ich im pädagogischen Bereich arbeite, ist es zwar schwierig aber realistisch mit diesen Zeiten auch eine Arbeitsstelle zu finden (Wohngruppen, Begegnungszentren etc.). Nun bin ich aber erneut schwanger. Nach dem Mutterschutzgesetz wird ja eine Arbeit nach 20 Uhr sowie an Wochenenden ausgeschlossen, ebenso eine Arbeit von mehr als 8,5 h pro Tag. Habe ich das richtig verstanden? Wenn dem so ist, komme nur ganz knapp (wenn überhaupt) auf die von mir angegebene Arbeitszeit von 30h. Außerdem wird es etwas unrealisitisch z.B. eine Stelle in einer Wohngruppe zu suchen, wenn ich keine Nachtdienste übernehmen darf. Meine Frage: Darf mit das Arbeitsamt deshalb einen Teil des Geldes streichen, weil ich im Rahmen des Mutterschutzes nicht auf die 30h komme? Oder müssen Sie mir weiterhin die bisher "vereinbarte" Leistung zahlen, weil ich für die Mutterschutzgesetze ja nichts kann und sie ja eigentlich zu meinem Schutz und nicht meinem Nachteil dienen? Oder gibt es eine Möglichkeit, diese zu umgehen soll heißen, wenn ich selbst bereit bin darauf zu verzichten? DAnke
von roza_soza am 26.04.2015, 14:10