Sehr geehrte Frau Bader,
nach welcher gesetzlichen Grundlage verfällt bereits eingetragener/genehmigter Urlaub, wenn man sich im Beschäftigungsverbot befindet?
Zu der Thematik habe ich nur das Urteil aus dem Jahre 1994 gefunden, BAG 9 AZR 384/92 (vorgehend LAG Hamm 11 Sa 1408/91)
Vielen dank für die Information!
von
hubbabubba
am 13.01.2015, 13:11
Antwort auf:
Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV
Hallo,
Entscheidend ist hier § 17 Satz 2 MuSchG,
" Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."
Fraglich ist die Defintion "Urlaub erhalten". Die BAG Entscheidung ging davon aus, dass mit der Urlaubsgewährung der Urlaub erhalten sei.
Die Kommentierung sieht die Gewährung des Urlaubes durch die Bestimmung der Urlaubszeit. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung des Beginns und des Endes des Urlaubs, hat der Arbeitgeber die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Die Leistung ist bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der Arbeitnehmer den Urlaub erhalten hat. (Münchner Handbuch z. Arbeitsrecht)
Es gibt aber, soweit ich weiß, kein neues Urteil dazu.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.01.2015
Antwort auf:
Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV
Die Logik gebietet, dass du ihn im Beschäftigungsverbot prima antreten kannst.
von
Pamo
am 13.01.2015, 13:38
Antwort auf:
Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV
Oh man, was für eine Antwort ;-)
Es wäre toll, wenn hier Leute mit rechtlicher Ahnung antworten. Das Gerüst des Arbeitsrechts ist mir schon klar, arbeite selber damit. Dies ist wohl aber etwas spezieller....
Ich möchte die gesetzliche Grundlage gerne wissen oder worauf ich mich berufen kann. Da es nämlich keine gibt, bzw nur das Urteil aus den 90ern. Im BUrlG wird dieser Fall nämlich nicht angesprochen.
Denn wenn der Urlaub noch NICHT genehmigt und eingetragen ist, verfällt dieser laut BUrlG NICHT (nach deiner Logik könnte man den ja auch nehmen, wenn man sich im BV befindet. Ob bereits eingetragen oder frei verfügbar).
von
hubbabubba
am 13.01.2015, 17:57
Antwort auf:
Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/BJNR000690952.html
Pragraf 17
Eingetragen und genehmigt heißt erhalten.
Und ja, es ist unfair dass er bei Frauen erhalten bleibt die den noch nicht eingetragen haben, aber ebenso Zuhause sind wie welche die ihn eingetrsgen hatten,aber siehe Link.
von
Sternenschnuppe
am 13.01.2015, 18:03
Antwort auf:
Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV
Nur weil sie dir nicht gefaellt, ist die Antwort nicht unzutreffend.
von
Pamo
am 13.01.2015, 18:13