Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe meine Elternzeit für Kind 2 beim aktuellen Arbeitgeber durch die Geburt von Kind 3 unterbrochen und dann 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun möchte ich diese verlängern und hätte hier noch den Rest Elternzeit von Kind 2 vom 2. Jahr, sowie das 3. Jahr für beide Kinder zur Verfügung. Hierzu habe ich mehrere Fragen, da mir bei der Berechnung nicht alles klar ist. ich hoffe sehr, dass Sie mir diesbezüglich weiterhelfen können.
1. Die Elternzeit von Kind 2 wurde durch die Geburt von Kind 3 unterbrochen, mir bleiben also noch Resttage "übrig". Gilt sie als unterbrochen ab Beginn des Mutterschutzes für Kind 3 oder ab Gebursttermin?
2. Kann ich jetzt im Anschluss an die 2 Jahre Elternzeit dieses restliche Stück Elternzeit und das 3. Jahr für Kind 2 oder 3 (ist es egal, für welches KInd ich das 3. Jahr beantrage?) in einem Rutsch beantragen und bei Bedarf irgendwann das 3. Jahr für das andere Kind oder habe ich dabei etwas nicht beachtet?
3. Ich bin angestellte Lehrerin einer Privatschule. Nach meinen Berechnungen würde die Elternzeit im Fall 1 (siehe Punkt 1) 2 Wochen vor den Sommerferien enden, im 2. Fall (Anrechnung des Mutterschutzes), 2 Wochen vor Ende der Sommerferien. Ist das zulässig? Oder MUSS ich dann noch einen Teil meines anderen 3. Jahres, das ich eigentlich aufsparen wollte, nehmen?
(Eigentlich ist es sogar so, dass ich vor Einstieg zu Schuljahresbeginn die kompletten Sommerferien arbeiten müsste, um den Unterricht für das kommende Schuljahr vorzubereiten, aber so wie ich die Gesetzeslage verstehe, ist das dann "Pech"?)
4.Wäre es, falls 3. nicht geht, rein arbeitsrechtlich möglich, die Elternzeit vor oder während der Ferien zu beenden und dann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Sommerferien unbezahlt "freigestellt zu sein"?
5. Wenn ich das 1. Kind vor Anstellung bei diesem Arbeitgeber bekommen habe, kann ich auch kein 3. Elternzeitjahr für es bei diesem AG nehmen, richtig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
Kunderella
am 08.05.2015, 09:39
Antwort auf:
Frage zu Stückelung der Elternzeit / Unterbrechung
Hallo,
man kann pro Kind nur 12 Mo. u nur mit Zustmmung vom AG aufheben.
1. Ab Beginn Mutterschutz, wenn dann die EZ unterbrochen wurde
2. Ja, wenn der Ag zustimmt
3. Nein, müssen Sie nicht
4. JA
5. Doch
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.05.2015
Antwort auf:
Frage zu Stückelung der Elternzeit / Unterbrechung
"1. Die Elternzeit von Kind 2 wurde durch die Geburt von Kind 3 unterbrochen, mir bleiben also noch Resttage "übrig". Gilt sie als unterbrochen ab Beginn des Mutterschutzes für Kind 3 oder ab Gebursttermin?"
Zu wann hast Du sie denn unterbrochen? Also was steht in Deinem Schreiben an den Arbeitgeber? Hast Du im Mutterschutz für das 3. Kind Mutterschutzgeld vom Arbeitgeber bezogen?
"2. Kann ich jetzt im Anschluss an die 2 Jahre Elternzeit dieses restliche Stück Elternzeit und das 3. Jahr für Kind 2 oder 3 (ist es egal, für welches KInd ich das 3. Jahr beantrage?) in einem Rutsch beantragen und bei Bedarf irgendwann das 3. Jahr für das andere Kind oder habe ich dabei etwas nicht beachtet?"
Die ersten zwei Jahre Elternzeit müssen pro Kind in den ersten zwei Lebensjahren genommen werden. Wenn ein weiteres Kind also vor dem 2. Geburtstag des vorherigen Kindes geboren wird, verfällt die verbleibende Elternzeit. Du kannst aber das 3. Jahr Elternzeit für das 2. oder 3. Kind beantragen (ich würde das 3. Jahr für das 2. Kind beantragen, weil Du das 3. Jahr für das 3. Kind länger aufheben kannst) und das 3. Jahr für das 3. Kind aufheben. Voraussetzung ist aber, daß Du den AG beim Beantragen der ersten zwei Jahre Elternzeit darauf hingewiesen hast, daß Du das 3. Jahr "aufsparst".
"3. Ich bin angestellte Lehrerin einer Privatschule. Nach meinen Berechnungen würde die Elternzeit im Fall 1 (siehe Punkt 1) 2 Wochen vor den Sommerferien enden, im 2. Fall (Anrechnung des Mutterschutzes), 2 Wochen vor Ende der Sommerferien. Ist das zulässig? Oder MUSS ich dann noch einen Teil meines anderen 3. Jahres, das ich eigentlich aufsparen wollte, nehmen?"
Vom Gesetzgeber aus ist das zulässig. Ob es arbeitsvertraglich anders geregelt werden kann, weiß ich nicht.
"4.Wäre es, falls 3. nicht geht, rein arbeitsrechtlich möglich, die Elternzeit vor oder während der Ferien zu beenden und dann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Sommerferien unbezahlt "freigestellt zu sein"?"
Ja, das geht. Du mußt nur klären, wie Du dann in der Zeit krankenversichert bist. Wenn Du nicht mehr in Elternzeit bist, bist Du auch nicht mehr beitragsfrei versichert.
"5. Wenn ich das 1. Kind vor Anstellung bei diesem Arbeitgeber bekommen habe, kann ich auch kein 3. Elternzeitjahr für es bei diesem AG nehmen, richtig?"
Doch, wenn Du mit dem AG ausgemacht hast, daß Du noch ein Jahr "alte" Elternzeit hast und Dir vorbehältst, diese noch zu nehmen.
von
Strudelteigteilchen
am 08.05.2015, 10:57
Antwort auf:
Frage zu Stückelung der Elternzeit / Unterbrechung
Vielen herzlichen Dank Frau Bader und vor allem auch Dir, Strudelteigteilchen, für die Antworten!
von
Kunderella
am 19.05.2015, 11:08