Hallo Frau Bader, wir bitten Sie um folgenden Rat. Wir erwarten unser erstes Kind. ETA 04.06.2014. Meine Frau hat, seit bekanntwerden der Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot. Sie möchte für ein Jahr Elterngeld und Elternzeit (bis zum 03.06.2015). Was passiert, wenn Sie z. B. Februar 2015 erneut Schwanger wird? 1) Sie bekommt bis zum 03.06.2015 weiter Elterngeld? 2) Danach, trotz wieder eines möglichen Beschäftigungsverbots, bis 6 Wochen vor der Geburt (ca.11/2015) den vollen Lohn? 3) Wie wird die Berechnungsgrundlage für das neue Elterngeld sein? 7 Monate vor der Geburt des ersten Kindes + 5 Monate (zw. 03.06 und ca.10/2015))? Danke + Gruß
von Hittwo am 15.04.2014, 11:33