Hallo Frau Bader,
Wann sollte die bestehende Elternzeit bei einer neuen Schwangerschaft gekündigt werden(Um den vollen Mutterschutz und somit Mutterschaftsgeld zu erhalten)? Kurz vor Beginn des neuen Mutterschutzes? Oder bereits bei der Mitteilung der erneuten Schwangerschaft?
Was würde passieren wenn das Kind als Frühchen zur Welt kommt, noch vor 34+0? Wäre die Elternzeit damit vorher beendet und hätte man Anspruch auf den Mutterschutz?
Was würde passieren wenn ein Spätabort (unter oder über 500g) oder wenn es eine Totgeburt wäre? Müsste man direkt wieder arbeiten?
Vielen Dank
von
Luilotte
am 20.10.2014, 20:44
Antwort auf:
Elternzeit erneute Schwangerschaft
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Wenn das Kind eher kommt, kann man die EZ eher beenden. Man hat dann nachd er Geburt Anspruch auf Mutterschutz 6 + 12 Wochen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.10.2014