Sehr geehrte Frau Bader,
mein erstes Kind wurde im Feb15 geboren (Dafür 12 M Elterngeld bezogen), derzeit befinde ich mich noch in Elternzeit bis Feb 17 (ohne Einkommen/Teilzeittätigkeit). bei meinem ersten Kind bekam ich direkt bei Feststellung ein teilweises Beschäftigungsverbot. eigentlich wollte ich demnächst Teilzeit in Elternzeit wieder anfangen (noch nicht dem ARbeitgeber gemeldet). Jetzt bin ich erneut schwanger (ET April 17). Meine Ärztin möchte mir wieder ein Beschäftigungsverbot erteilen. daher meine Fragen:
1. wenn meine Ärztin mir ein Beschäftigungsverbot erteilt, erhalte ich dann wieder "Mutterschutzgeld",wenn ich mich beim AG zurückmelde (Aber direkt ins BV gehe)?
2. Erhalte ich dann das Vollzeit Äquivalent an "Mutterschutzgeld" (Ausgehend von meinem Nettolohn vor dem ersten Kind)? oder nur ein "Teilzeit" gehalt, weil ich ja in Elternzeit bin und nur bis zu 75% Teilzeit in Elternzeit arbeiten könnte?
3. welche Fristen gibt es bei der Rückmeldung beim AG zu beachten (für Rückkehr in Teilzeit wären ja 2 Monate Vorlauf zu beachten, gilt dies auch bei BV/Mutterschutz?)
4. ergeben sich Nachteile/Vorteile wenn es ein teilweises BV ist (ich also Arbeitsentgeld plus Aufstockung Mutterschutzgeld bekomme)?
5. wie berechnet sich das Elterngeld nach der Entbindung im APril? ich hätte ja ca 6 Monate Mutterschutzgeld und 6 Monate kein Einkommen in Elternzeit vor der Geburt?)
Vielen Dank für Ihre Mühen,
GH
von
gerhol
am 02.08.2016, 09:50
Antwort auf:
Elternzeit- erneut Schwanger- Beschäftigungsverbot
Hallo,
1. Ein BV spielt nur eine Rolle, wenn man nicht in voller EZ ist.
2. Sie beenden dann am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste EZ und bekommen volles MG.
Wenn die TZ-Täigkeit schon genehmigt ist, bekommen Sie ab dem ersten Tag ein BV und TZ-Lohn.
3. Sie können nicht TZ beantragen um dann direkt in ein BV zu gehen. Frist TZ sind ansosnten 7 Wo
4. Nein, außerdem haben Sie darauf keine Einflussmöglichkeit
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.08.2016
Antwort auf:
Elternzeit- erneut Schwanger- Beschäftigungsverbot
Das wird alles gar nicht gehen, Du bist in Elternzeit und benötigst kein BV.
Eine Teilzeittätigkeit jetzt zu vereinbaren die Du nie ausführen wirst wäre zudem Erschleichen von Leistungen und fällt bei der Krankenkasse sofort auf.
Die sollen Deinen Lohn ersetzen im BV.
Das Elteengeld wird folglich der Mindestsatz.
Kannst Du allerdings nachweisen dass das Kind betreut ist und das BV am Job liegt ( Chemiefabrik etc. ) , dann kannst Du Dir woanders eine Teilzeitstelle suchen um Einkommen zu erwirtschaften.
Dein AG müsste dem dann zustimmen.
von
Sternenschnuppe
am 02.08.2016, 10:23
Antwort auf:
Elternzeit- erneut Schwanger- Beschäftigungsverbot
Ergänzung zu der Antwort von Sternschnuppe:
Du kannst aber die Elternzeit vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes beenden. Dann bekommst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Zuschuss von deinem Arbeitgeber wie vor der ersten Geburt.
Dies musst du schriftlich machen und deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft nachweisen.
von
chrissicat
am 02.08.2016, 12:50
Antwort auf:
Elternzeit- erneut Schwanger- Beschäftigungsverbot
Stimmt :-)
Hatte ich veegessen.
Wann genau beginnt denn der Mutterschutz und wann genau ist Kind 1 geboren ?
Ist dazwischen eine Lücke würde dann ein BV greifen.
von
Sternenschnuppe
am 02.08.2016, 13:10
Antwort auf:
Elternzeit- erneut Schwanger- Beschäftigungsverbot
Blödes Timing um es mal auf den Punkt zu bringen. Da du bisher keine Teilzeit bei deinem AG vereinbart hast, kannst Du jetzt nicht hingehen und dem darum bitten im Wissen das Du ein BV bekommst. Wäre das mit der Teilzeit aber schon in sicheren Tüchern gewesen, wäre alles OK gewesen und Du hättest in einem BV das Teilzeitgehalt bekommen. Sobald Deine gemeldete EZ dann vorbei ist, lebt der Vollzeitjob wieder auf und ab da könnte dann auch frühstens jetzt in Deinem falle ein BV greifen. Vorher brauchst Du dann auch keines, weil eh daheim. Sollte der neue Mutterschutz vor Ende der EZ liegen - je nachdem wie weit Du bist - dann kannst du NUR zu diesem Zeitpunkt die EZ beenden und bekommst dann das volle Mutterschaftsgeld wie bei Kind1.
Ach ja, jetzt nach dem Motto, ich weiß ja von nichts und trotzdem zum AG gehen bringt es nicht. Der bekommt das Geld von der KK wieder und spätestens nach Abrechnung des Arztes fliegt es auf das du vorher schon von der Schwangerschaft wusstest. De Arzt muss das ja alles der KK melden. Da zudem Dein Arzt ein BV aussprechen will, scheint es nicht am Job zu liegen sondern Deine Schwangerschaft selbst scheint Dich oder das Kind zu gefährden - und damit dürfte auch eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen AG nicht in Frage kommen. Und auch ALG1 fällt dann wohl raus - selbst wenn Betreuung gesichert. Wäre Dein Job ja das Problem, dann müsste der AG das BV ja aussprechen. Dann könnte man noch mutmaßen das du bei einem andren AG anfängst oder anfangen wolltest, evtl noch ALG1 für den Übergang beziehen könntest (was aber auch mit 0 € in das neue Elterngeld läuft) und wenn dann ein BV wegen gesundheitlicher Probleme nötig wäre sähe die Sache andres aus. Aber das fällt wie gesagt ja raus wenn der Arzt es ausstellen will. Es sei denn der Arzt will eines ausstellen obwohl er gar nicht dafür zuständig ist.
Es wäre wie gesagt weit besser gewesen erst die Teilzeit verbindlich festzulegen und dann schwanger zu werden bzw erst dann die Schwangerschaft feststellen zu lassen. So sehr blödes Timing. Auch in Hinblick darauf das Dein AG nicht verpflichtet ist Dir jetzt eine TZ-Stelle zu geben wenn Du diese nicht vorher angemeldet hast. So was sollte man besser vorher schon mitteilen wenn man die EZ an sich meldet. Dann kann auch der AG besser planen. Und du hättest jetzt wie gesagt bessere Karten.
Mitglied inaktiv - 02.08.2016, 17:05