Hallo,
meine Freundin hat eine frage die vielleicht jemand beantworten kann, da Sie selber hier nicht angemeldet ist läuft das über mich.
Es ist so der erste Kind kam zu Welt im Jahr 2015, Sie bekam Elterngeld, dann wurde Sie wieder Schwanger und hat vor Mutterschutz ihr Elternzeit von Kind eins Beendet, somit hat Sie wider Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten und für Elterngeld Berechnung wurden Monate davor herangezogen, so das Sie fast so viel Elterngeld erhielt wie für Kind eins.
Nun ist der zweites Kind da und ist noch ganz klein. Sie lässt sich eine Hormon spirale einsetzen, aber da ist was falsch gelaufen und nun ist Sie wieder Schwanger. Mit Kind Nummer drei. Natürlich will Sie das Kind behalten und der Frauen Arzt hat ihr auch das Geld für die spirale erstatte.
Jetzt ist Natürlich die Frage
Wie ist es geregelt wenn die alle ca. ein Jahr Abstand haben oder haben werden?
Ist das genau so wie bei Kind ein und zwei?
Muss Sie auch vor Mutterschutz beginn Elternzeit beenden, um Mutterschaftsgeld und Arbeitgerberzuschuss zu bekommen?
Und wie wird das Elterngeld berechnet, werden Monate wieder heran gezogen?
Oder ist das komplett was anderes mit Kind drei?
Sie will nur wissen was Sie schon vorbereiten kann oder wie sie vorgehen muss, weil beim ersten und zweiten wusste Sie. Und wenn drittes hinter her kommt zum dem Thema findet Sie nichts.
Des wegen ist die Frage wie es geregelt ist wenn Kind drei hinter her kommt.
Weil eigentlich hatte Sie vor, im Jahr 2017 Arbeiten zugehen, es war auch schon alles abgesprochen, Sie geht nicht Vollzeit sonder nur Teilzeit. Der Chef ist ganz in Ordnung, von seiner Seite ist auch die Schwangerschaft kein Problem. Dann kommt Sie eben ein Jahr später.
Wer kennt Sich im diesem Fall aus? Oder hatte so was auch schon, mit drei Kindern?
Sie braucht auf die 5 Fragen antworten. Danke!
Liebe Grüße
von
seika
am 25.09.2016, 16:57
Antwort auf:
Elterngeld und Mutterschutz
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2016
Antwort auf:
Elterngeld und Mutterschutz
12 Monate Einkommen vor Beginn Mutterschutz werden zur Berechnung herangezogen. Nicht berücksichtigt werden die Monate in denen sie Elterngeld im 1 LJ. erhielt. Fehlen dadurch Monate, dann welche von vor der Zeit heranziehen. Das Elterngeld sollte also in etwa wieder so hoch ausfallen, wie jetzt bei Kind 2. Elternzeit beenden zum Beginn des neuen Mutterschutzes um wieder im Mutterschutz Geld nach Vollzeit zu erhalten.
Mitglied inaktiv - 25.09.2016, 17:05
Antwort auf:
Elterngeld und Mutterschutz
Geschwisterbonus gibt es natürlich noch :-)
Mitglied inaktiv - 25.09.2016, 17:06