Guten Tag Frau Bader,
ich bin in meiner Elternzeit erneut schwanger geworden. Ich habe einen Tag vor meinem neuen Mutterschutz meine Elternzeit beendet. Dies wurde mir auch vom Arbeitgeber bestätigt. Mein Mutterschutz beginnt am 27.07.14. Jetzt wollte ich wissen, ab wann mein Arbeitgeber mir Geld zahlen muss ? Bzw. was kann ich machen, wenn er es vergessen sollte bzw. nichts vom neuem Recht weiss ? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
von
Sweeeety1987
am 20.07.2014, 16:35
Antwort auf:
Ab wann Geld vom Arbeitgeber bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Wenn der Ag dies nicht weiß, würde ich die KK einschalten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2014