Frage: Zusatzfrage

Sehr geehrte Frau Bader, meine Frage zielte auf den mir zustehenden Betreuungsunterhalt ab. Da der. Unterhaltspflichtige durch diesen an seine Selbstbehaltgrenze kommt, muss seine Anwältin angeblich seinem nicht privilegierten Sohn meine Einkommesverhältnisse nachweisen. Gibt es dazu eine andere Möglichkeit? Genügt es nicht, wenn er mit Kontoauszug z. B. nachweist, was er insgesamt an Unterhalt zahlt? Der Nachweis wird wohl auch von der nicht unterhaltsberechtigten Exfrau verlangt, weil diese barunterhaltspflichtig für den gemeinsamen nicht privilegierten Sohn ist und sich die Höhe ihres Anteils nach der Höhe des vom Kindsvater zu zahlenden Anteils richtet. Wenn er durch mich und mein Kind nun zwei neue Unterhaltsberechtigte bekommt und der Nicht privilegierte Sohn im Rang nach meinem Neugeborenen und mir kommt, ist er der Meinung, mein Einkommen müsse an seinen Sohn und auch an die barunterhaltspflichtigte Exfrau weitergegeben werden. Wie kann das anders gelöst werden? Ich erfahre ja auch nicht die Einkommesverhältnisse der Exfrau, weil ich im Verteilungsrang vor dem nicht privilegiertem Sohn komme und deren Einkommen für mich keine Rolle spielt. Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

von kleinerelch am 27.08.2020, 09:56



Antwort auf: Zusatzfrage

Hallo, vom Grundprinzip haben Sie recht. § 1609 BGB regelt die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigte. Wenn ein Mangelfall vorliegt, gehen die hinteren Ränge, salopp formuliert, aus. Die Darlegung und Beweislast für das Bestehen vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichtige die zu einer Leistungsunfähigkeit führen können, trägt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Unterhaltsverpflichtete. Ich kann Ihnen, wenn Sie möchten, hierzu gerne auch BGH Entscheidungen nennen. Unterhaltspflichtige ist der Vater, er muss beweisen, dass er tatsächlich verpflichtet ist, Ihnen Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen und deshalb dem nachrangigen Kind gegenüber nicht mehr leistungsfähig ist. Die einzige Möglichkeit der Umgehung würde ich darin sehen, dass der Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses bezahlt wird, dieses Gericht also geprüft hat, ob der Unterhalt angemessen ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.08.2020