Liebe Frau Bader, Ich habe aus einer Ihrer Antworten entnehmen können, dass einmalig und freiwillig gezahlter Bonus für das Vorjahr (vom Arbeitgeber als einmalige und freiwillige Sonderzahlung benannt und in der Gehaltsabrechnung mit dem Kennzeichen ELSG versehen) nicht vom Elterngeld des Zuflussmonats im aktuellen Jahr abgezogen wird. Bei der Leistungszulage bin ich mir unsicher. Der Arbeitgeber bezeichnet Sie arbeitsvertraglich und in der Lohnabrechnung als „Variable Leistungsvergütung für außertariflich vergütete Mitarbeiter für das Vorjahr“. Ebenfalls zahlt der Arbeitgeber eine leistungsunabhängige Risikoprämie für Risikobereitschaft aus. Sind diese beiden Auszahlungen Ihrer Einschätzung nach im Zuflussmonat des aktuellen Jahres vom Elterngeld abzuziehen oder werden Sie gar auf den betroffenen Leistungszeitraum des Vorjahres umgelegt? Das Kennzeichen ELSG tragen diese beiden Zahlungen ebenfalls in der Lohnabrechnung. Herzliche Grüße und vielen Dank Claudia Heymann
von Heymannc am 07.07.2020, 14:42