Hallo Frau Bader, ich erwarte diesen Monat (Mai 2018) mein erstes Kind und beabsichtige zwischen 12-14 Monaten Elternzeit zu beantragen (max. 12 Monate Auszahlung Elterngeld). Innerhalb der letzten zwölf Monaten vor Geburt (Jan, Feb, März) habe ich Mischeinkünfte erzielt, weshalb Berechnungsgrundlage für das Elterngeld das Kalenderjahr 2017 sein wird. Meine Frage bezieht sich nun auf eine mögliche 2. Schwangerschaft in 2019 nach der Elternzeit/während Elternzeit bzw. auf die Berechnungsgrundlage für eine 2. Elternzeit. Können Sie mir sagen, welcher Bemessungszeitraum dann herangezogen wird? Wird wieder das Kalenderjahr 2017 Bemessungszeitraum, sobald in mindestens einem von 12 Monaten vor Geburt / vor Beginn erneuter Mutterschutz Mischeinkünfte erzielt wurden (mit Ausklammerung der Monate in denen Elterngeld gezahlt wird)? Ich hoffe, das war verständlich... Vielen Dank vorab für Ihre Antwort! Liebe Grüße
von Isabelle2018 am 03.05.2018, 15:10