Vorzeitige Beendigung Elternzeit Satz 1, 2 und nicht 3

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vorzeitige Beendigung Elternzeit Satz 1, 2 und nicht 3

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe verstanden, dass man nach § 16 BEEG Absatz 3 die Elternzeit vorzeitig beenden kann. Hier gibt es drei Fälle: 1) Unbegründet: Der Arbeitgeber muss zustimmen. (Satz 1) 2) Härtefall oder Geburt: Der Arbeitgeber kann ablehnen, Frist: Vier Wochen (Satz 2) 3) Beginn Mutterschutz: Arbeitgeber muss es akzeptieren. Kann immer beendet werden. (Satz 3) Ich bin mit dem zweiten Kind schwanger und es ist erneut eine Risikoschwangerschaft. Ich werde vermutlich erneut im Frühjahr ein Beschäftigungsverbot erhalten und es dieses Mal auch akzeptieren. Ich arbeite zur Zeit in Elternteilzeit mit 25 Stunden/Woche. Heißt Satz 2 also, dass man beantragen kann, dass diese Elternzeit zum Frühjahr 2018 beendet wird und der Arbeitgeber zwar ablehnen könnte. Sobald die Elternzeit beendet ist, erhält man bspw. das Beschäftigungsverbot und in dem Zeitraum bis zur Geburt somit das volle Gehalt, da es offiziell wieder eine Beschäftigung von 40 Stunden ist? Ich weiß, das ist nicht die feine Art. Aber mein Arbeitgeber schenkt mir ja nichts und es ist ja nicht sein Verlust. Für uns bedeutet es finanziell sehr viel. Auch in Anbetracht des nächsten Elterngeldes. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Hannah D.

von HannahDa am 07.11.2017, 16:18



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit Satz 1, 2 und nicht 3

Hallo, ich weiß nicht, wieso Sie meinen, unter den Satz 2 zu fallen. Es ist kein Härtefall und es ist doch keine Geburt. Sie können die Elternzeit ZUR Geburt beenden, nicht aber irgendwann vor der Geburt. Die Elternzeit vorzeitig beenden und dann in ein Beschäftigungsverbot zu sehen, ist nicht möglich. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.11.2017



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit Satz 1, 2 und nicht 3

Nein, der Fall des vorsätzlichen Sozialbetruges ist nicht vorgesehen. Du kannst die EZ nicht vorzeitig beenden wenn du nicht arbeitsfähig bist und auch gar nicht arbeitswillig bist. es geht NUR mit Zustimmung des AG - was er wohl nicht machen wird wenn er weiß das du schwanger bist und eh ein BV erwartest. Und das wird er ja sicherlich schon mitbekommen haben wenn du jetzt arbeitest. Bist zum Frühling wirst du das kaum verheimlichen können. Davon ab, nur weil du Risikoschwanger bist heißt das nicht das der Arzt dir ein BV ausstellt. dann müssten 2/3 aller Frauen daheim blieben. Was aber passieren kann, ist das wenn du doch ein BV bekommst, das eben über deine TZ-Srelle ausgesprochen wird, heißt für die 25 Std. Und zwar bis du entweder die laufende EZ zum neuen Mutterschutz hin beendest oder sofern du das nicht machst, eben darüber hinaus. Dann gibt es aber auch nur Mutterschaftsgeld für die 25 Std. Und nicht der AG "schenkt" dir das, sondern die Allgemeinheit. Den die zahlt für das BV am Ende. den der AG bekommt das Geld von der KK wieder, oder auch nicht wenn das BV nicht rechtens war. Und die KK schaut ganz genau, seit neustem wegen der vielen unzulässigen BV noch genauer. Zu oft wurde eben betrogen.

Mitglied inaktiv - 07.11.2017, 17:17



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